Integrationsgesetz

Hinweis: Über das Integrationsgesetz soll am 9. Dezember 2010 in der 74. Sitzung des Berliner Abgeordnetenhauses abgestimmt werden.

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Gesetzentwurf vom 28.09.10:

Gesetz zur Regelung von
Partizipation und Integration in Berlin

(Vorlage zur Beschlussfassung)


Artikel I
Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin
(PartIntG)


§ 1

Ziele und Grundsätze des Gesetzes

(1) Das Land Berlin setzt sich zum Ziel, Menschen mit Migrationshintergrund die Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu geben und gleichzeitig jede Benachteiligung und Bevorzugung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung von Berlin auszuschließen.

(2) Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger abhängt. Erfolgreiche Integration setzt so-wohl das Angebot an die Bevölkerung mit Migrationshintergrund zur Beteiligung als auch den Willen und das Engagement der Menschen mit Migrationshintergrund zur Integration voraus. Art und Umfang der Partizipationsmöglichkeiten und der Integrationsförderung richten sich nach dem rechtlichen Status und dem Bedarf der Men-schen mit Migrationshintergrund.


§ 2

Begriffsbestimmung

Menschen mit Migrationshintergrund sind, soweit in einem anderen Gesetz nichts anderes bestimmt ist,

1. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
2. im Ausland geborene und seit dem 1. Januar 1956 nach Deutschland ein- und

zugewanderte Personen und

Personen, bei denen mindestens ein Elternteil die Kriterien der Num-mer 2 erfüllt.


§ 3

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständig-keitsgesetzes), für landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin, den Rechnungshof von Berlin und den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(2) Soweit das Land Berlin Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Pri-vatrechts unmittelbar oder mittelbar hält oder erwirbt, hat es darauf hinzuwirken, dass die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes auch von diesen beachtet werden.


§ 4

Gleichberechtigte Teilhabe und Interkulturelle Öffnung

(1) Alle Einrichtungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben die Aufgabe, im eigenen Zuständigkeitsbereich für gleichberechtigte Teilhabe und interkulturelle Öff-nung zu sorgen. Sie berücksichtigen dabei die Vielschichtigkeit der Einwanderungs-gesellschaft und richten ihre Aufgabenwahrnehmung bedarfs- und zielgruppenge-recht aus.

(2) Bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben ist zu prüfen, ob die Ziele und Grund-sätze dieses Gesetzes berücksichtigt werden.

(3) Der Erwerb von und die Weiterbildung in interkultureller Kompetenz sind für alle Beschäftigten durch Fortbildungsangebote und Qualifizierungsmaßnahmen sicher zu stellen. Die interkulturelle Kompetenz soll bei der Beurteilung der Eignung, Befähi-gung und fachlichen Leistung im Rahmen von Einstellungen und Aufstiegen der Be-schäftigten im öffentlichen Dienst grundsätzlich berücksichtigt werden.

(4) Der Senat strebt die Erhöhung des Anteils der Beschäftigten mit Migrationshin-tergrund entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung an. Bei Stellenausschrei-bungen ist darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Menschen mit Migrations-hintergrund, die die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, ausdrücklich erwünscht sind.

(5) Der Senat legt Zielvorgaben zur Erhöhung des Anteils der Beschäftigten mit Migrationshintergrund und Maßnahmen zur interkulturellen Öffnung fest. Eine Über-prüfung der Zielerreichung erfolgt über ein einheitliches Benchmarking. In der re-gelmäßigen Berichterstattung über die Personalentwicklung wird die Entwicklung des Anteils von Menschen mit Migrationshintergrund bei den Beschäftigten des öf-fentlichen Dienstes ausgewiesen.

(6) In den Gremien aller Einrichtungen ist eine stärkere Beteiligung von Vertreterin-nen und Vertretern mit Migrationshintergrund anzustreben.


§ 5

Beauftragte oder Beauftragter des Senats von Berlin für Integration
und Migration

(1) Der Senat ernennt nach Anhörung des Landesbeirates für Integrations- und Migrationsfragen und auf Vorschlag der für Integration zuständigen Senatsverwal-tung eine Beauftragte oder einen Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration. Die Ernennung erfolgt für fünf Jahre. Eine erneute Ernennung ist zu-lässig. Die Stelle der oder des Beauftragten wird in der für Integration zuständigen Senatsverwaltung eingerichtet. Die oder der Beauftragte ist im Auftrag des für Integ-ration zuständigen Senatsmitgliedes ressortübergreifend tätig.

(2) Die oder der Beauftragte wirkt darauf hin, dass Menschen mit Migrationshin-tergrund die Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilhabe in allen Bereichen des ge-sellschaftlichen Lebens gegeben wird. Sie oder er setzt sich für den Abbau von In-tegrationshemmnissen und struktureller Benachteiligung von Menschen mit Migrati-onshintergrund und für die Wahrung von Respekt, Akzeptanz und ein friedliches Miteinander aller Berlinerinnen und Berliner ein. Zur Umsetzung dieser Ziele entwi-ckelt sie oder er entsprechende Konzepte, Strategien und Maßnahmen und kann Maßnahmen gegenüber anderen Senatsverwaltungen anregen.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 beteiligen die Senatsverwaltun-gen die für Integration zuständige Senatsverwaltung bei allen Gesetzes-, Verord-nungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben rechtzeitig vor Beschlussfassung, soweit sie Fragen der Integration der Menschen mit Migrationshintergrund und deren Parti-zipation behandeln oder besonders berühren. In diesem Zusammenhang erhält die oder der Beauftragte im Auftrag der für Integration zuständigen Senatsverwaltung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Übrigen unterstützt jede Einrichtung im Sin-ne des § 3 die Beauftragte oder den Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

(4) Die oder der Beauftragte des Senats von Berlin für Integration und Migration ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für Menschen mit Migrationshintergrund und unterstützt sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte.


§ 6

Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen

(1) Es wird ein Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen gebildet, der den Berliner Senat in allen Fragen der Integrationspolitik berät und unterstützt. Stimmbe-rechtigte Mitglieder des Landesbeirats sind:

1. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Bevölkerung mit Migrationshin-tergrund einschließlich eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aussiedle-rinnen und Aussiedler,
2. das für Integration zuständige Senatsmitglied,
3. die oder der Beauftragte des Senats von Berlin für Integration und Migrati-on,
4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Rates der Bürgermeister,
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksbeauftragten für Integration und Migration,
6. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter
a) der Industrie- und Handelskammer zu Berlin sowie der Handwerks-kammer Berlin,
b) des Landessportbundes Berlin,
c) des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
d) der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin und
e) des Flüchtlingsrates Berlin.
Der Landesbeirat kann die Aufnahme beratender Mitglieder beschließen. Die Mit-glieder werden jeweils für eine Wahlperiode gewählt oder benannt, deren Dauer der Legislaturperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin entspricht. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen.

(2) An den Sitzungen des Landesbeirats nehmen die Senatsverwaltungen teil; die Teilnahme soll auf Staatssekretärsebene erfolgen.

(3) Das für Integration zuständige Senatsmitglied hat den Vorsitz des Landesbeira-tes. Die Wahl der oder des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt durch den Landes-beirat auf Vorschlag der Vertreterinnen und Vertreter der Bevölkerung mit Migrati-onshintergrund.

(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Bevölkerung mit Migrationshintergrund im Landesbeirat sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf einer Wahlversammlung gewählt, auf der die Vertreterinnen oder Vertreter von Vereinen und Verbänden stimmberechtigt sind, die in der bei der für Integration zuständigen Senatsverwaltung geführten öffentlichen Liste eingetragen sind. Die Kriterien für ei-ne Eintragung und das Wahlverfahren werden von der für Integration zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung festgelegt.

(5) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.

(6) Bei der für Integration zuständigen Senatsverwaltung wird eine Geschäftsstelle des Landesbeirates eingerichtet.


§ 7

Bezirksbeauftragte für Integration und Migration

(1) In jedem Bezirk ernennt das Bezirksamt nach Anhörung der örtlichen Migrante-norganisationen bei der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister eine Bezirksbeauftragte oder einen Bezirksbeauftragten für Integration und Migration (In-tegrationsbeauftragte oder Integrationsbeauftragter). Hinsichtlich ihrer oder seiner Rechte und Aufgaben gegenüber dem Bezirksamt und den anderen bezirklichen Einrichtungen gilt § 5 entsprechend der bezirklichen Zuständigkeit.

(2) Die Integrationsbeauftragten nehmen im engen Zusammenwirken mit den örtli-chen Migrantenorganisationen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Sie geben Anregungen und unterbreiten Vorschläge zu Entwürfen von Anordnungen und Beschlussvorlagen sowie Maßnahmen der Bezirke, so-weit diese Auswirkungen auf den Abbau von Integrationshemmnissen so-wie die Förderung und Partizipation von Menschen mit Migrationshin-tergrund haben.
2. Sie wirken darauf hin, dass bei allen wichtigen Vorhaben, die der Bezirk plant oder realisiert, die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund berücksichtigt werden.

(3) Die Bezirksämter informieren die Integrationsbeauftragten unverzüglich über alle Vorhaben, Programme und sonstigen Maßnahmen, die ihre Aufgaben betreffen, und geben ihr oder ihm vor einer Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Die Integrationsbeauftragten sind Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner für Vereine, Initiativen und sonstige Organisationen, die sich mit Fragen im Zusammen-hang mit der Lebenssituation von Menschen mit Migrationshintergrund befassen, sowie für Einzelpersonen bei auftretenden Problemen.


§ 8

Übergangsregelung

Die Ernennung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes ist erstmalig nach Aus-scheiden des derzeit vom Senat bestellten Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration durchzuführen.


Artikel II

Änderung des Berliner Hochschulgesetzes

In § 4 Absatz 6 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntma-chung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 29 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, werden folgen-de Sätze 1 und 2 eingefügt: „Die Hochschulen regen durch ihre Öffentlichkeitsarbeit insbesondere in an der jeweiligen Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen die Aufnahme eines Studiums an. Sie beraten und unterstützen bei der Ent-scheidung über die Aufnahme eines Studiums und die Wahl des Studien-faches.“


Artikel III

Änderung des Sportförderungsgesetzes

In § 1 Absatz 4 des Sportförderungsgesetzes vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Mai 2007 (GVBl. S. 195) geändert worden ist, werden die Wörter „ausländischer Mitbürger“ durch die Wörter „von Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes“ ersetzt.


Artikel IV

Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes

§ 6 Absatz 2 Satz 3 des Landesgleichberechtigungsgesetzes in der Fassung der Be-kanntmachung vom 28. September 2006 (GVBl. S. 957), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Juli 2009 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Im einleitenden Teilsatz wird das Wort „acht" durch das Wort „neun" ersetzt.


Nach dem Buchstaben f wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g) der oder des Beauftragten des Senats für Integration und Migration,“.


Artikel V

Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes

Dem § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 458) wird folgender Satz angefügt:
„Hierbei soll mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis der Orga-nisationen berücksichtigt werden, die sich in Berlin für Belange der Seniorinnen und Senioren mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integra-tionsgesetzes einsetzen.“


Artikel VI

Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage

Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Dezember 1994 (GVBl. S. 491) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:

Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠2
Religiöse Feiertage“.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


„(1) Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind Feiertage, die von den christlichen Kirchen, den muslimischen Glaubensgemeinschaften, der Jüdischen Gemeinde zu Berlin und anderen Religionsgesellschaften be-gangen werden und nicht allgemeine Feiertage im Sinne des § 1 sind.“
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „kirchlichen“ durch das Wort „religiösen“ ersetzt.

In § 4 Satz 1 wird das Wort „kirchlichen“ durch das Wort „religiösen“ ersetzt.


Artikel VII

Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 25. Ja-nuar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In § 34 Absatz 3 Buchstabe c werden das Wort „Hilfsbedürftige“ durch das
Wort „Bedürftige“ und am Ende des Satzes der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
b) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:


„d) zwei Vertretern von Organisationen, die sich für Belange der sozial-hilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 Partizipations- und Integrationsgesetzes einsetzen und zwar vor-rangig von Migrantenverbänden.“
In Nummer 14 Absatz 14 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zuwanderern“ die Wörter „auf Landesebene“ eingefügt.


Artikel VIII

Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. De-zember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 873) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bezirksverordnetenversammlung bildet aus ihrer Mitte den Ältestenrat, den Integrationsausschuss (§ 32) und die weiteren Ausschüsse. Sie wählt für den Integrationsausschuss mindestens vier bis höchstens sieben Bürgerdepu-tierte (§ 20) hinzu; die Bezirksverordneten müssen die Mehrheit bilden. Die Größe des Integrationsausschusses soll regelmäßig 15 Mitglieder nicht über-schreiten. Die Bezirksverordnetenversammlung kann für die weiteren Aus-schüsse, in denen Bürgerdeputierte mitwirken sollen, bis zu vier Bürgerdepu-tierte hinzuwählen; die Bezirksverordneten müssen die Mehrheit bilden. Die Größe der weiteren Ausschüsse soll regelmäßig auf höchstens 13 Bezirksver-ordnete, bei Zuwahl von Bürgerdeputierten auf höchstens elf Bezirksverordne-te begrenzt werden. Gesetzliche Sonderregelungen für den Jugendhilfeaus-schuss (§ 33) bleiben unberührt.“
§ 20 wird wie folgt gefasst:


„ § 20

Bürgerdeputierte

Bürgerdeputierte sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die stimmberech-tigt an der Arbeit der Ausschüsse der Bezirksverordnetenversammlung teil-nehmen. Auch Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, können Bürgerdeputierte werden. Bei den in den Integrationsausschuss zu wählenden Bürgerdeputierten sollen insbesondere Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Parti-zipations- und Integrationsgesetzes berücksichtigt werden.“

Nach § 21 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Insbesondere Verbände, die in die nach § 6 Absatz 4 des Partizipations- und Integrationsgesetzes von der für Integration zuständigen Senatsverwaltung zu führende Liste eingetragen sind, können den Fraktionen Vorschläge für die Wahl der Bürgerdeputierten für den Integrationsausschuss unterbreiten.“

Folgender § 32 wird eingefügt:

㤠32
Integrationsausschuss
Der Integrationsausschuss ist zuständig für Angelegenheiten, die nicht nur un-erhebliche Auswirkungen auf die Integration der Menschen mit Migrationshin-tergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes haben. Das Nähere regelt die Bezirksverordnetenversammlung in ihrer Geschäftsord-nung.“


Artikel IX

Änderung des Laufbahngesetzes

In § 3 Absatz 3 des Laufbahngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200) das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird nach dem Wort „soziale“ ein Komma und das Wort „interkulturelle“ eingefügt.


Artikel X

Änderung des Bestattungsgesetzes

Das Bestattungsgesetz vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830), das zuletzt durch
Gesetz vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geän-dert:
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

㤠10a
Rituelle Waschungen von Leichen
Rituelle Waschungen von Leichen dürfen nur in den vom Bezirksamt hierfür als geeignet anerkannten Räumen in Leichenhallen oder religiösen Einrich-tungen unter Einhaltung geeigneter hygienischer Schutzmaßnahmen durchge-führt werden.“
§ 18 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Abweichend von der Pflicht nach § 10 Satz 1, in einem Sarg zu bestat-ten, können Leichen aus religiösen Gründen auf vom Friedhofsträger be-stimmten Grabfeldern in einem Leichentuch ohne Sarg erdbestattet wer-den. Die Leiche ist auf dem Friedhof bis zur Grabstätte in einem geeigne-ten Sarg zu transportieren.“
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

In § 24 Absatz 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a. entgegen § 10a rituelle Waschungen in einem nicht als geeignet aner-kannten Raum oder ohne Einhaltung geeigneter hygienischer Schutz-maßnahmen durchführt,“.


Artikel XI

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 22. Oktober 1980
(GVBl. S. 2403), die zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom 30. März 2006 (GVBl. S.
300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 10 Satz 2 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „vorbehaltlich des
§ 18 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes“ eingefügt.
§ 12 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die eine Leichenschau durchführenden Ärztinnen und Ärzte, die Bestatter
und andere Personen, die Umgang mit der Leiche haben oder die tatsächliche Gewalt über den Sterbeort innehaben, müssen bei Kontakt mit potentiell infek-tiösen Materialien (z. B. Blut, Stuhl oder Sekrete der Leiche) neben den durch andere Vorschriften vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen
1. geeignete persönliche Schutzkleidung tragen (mindestens Einmalhand-schuhe und Schutzkittel),
2. geeignete Desinfektionsmaßnahmen wie Instrumentendesinfektion, Flä-chendesinfektion aller kontaminierten Flächen und hygienische Händedes-infektion nach Ablegen der Schutzkleidung durchführen und,
3. wenn die verstorbene Person an ansteckungsfähiger offener Lungentuber-kulose erkrankt war oder der Verdacht einer solchen Erkrankung besteht, geeignete Atemschutzmasken tragen.
Das Gesundheitsamt kann erforderlichenfalls weitere Schutzmaßnahmen an-ordnen.
(2) War die verstorbene Person an einer hochkontagiösen lebensbedrohlichen
Krankheit wie Lungenpest oder Virusbedingtem hämorrhagischem Fieber (VHF), das von Mensch zu Mensch übertragbar ist, erkrankt oder treten Tat-sachen auf, die auf eine solche übertragbare Krankheit schließen lassen, ist jeglicher Kontakt mit der Leiche zu vermeiden und unverzüglich das Gesund-heitsamt zu informieren. Das Gesundheitsamt legt die weiteren Maßnahmen im Umgang mit der Leiche insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Desin-fektionsmaßnahmen, der Einsargung und des Transports der Leiche, der Kennzeichnungspflichten sowie der Art und des Ortes der Bestattung fest, so-weit eine fortbestehende Infektionsgefahr nicht auszuschließen ist.“
§ 13 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „vor Beginn ihrer Tätigkeit waschbare Über-kleider oder Schürzen“ durch die Wörter „unbeschadet anderer gesetzli-cher Vorschriften vor Beginn ihrer Tätigkeit geeignete persönliche Schutz-kleidung (mindestens Einmalhandschuhe und Schutzkittel)“ ersetzt.

Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.“
§ 14 wird wie folgt geändert:

Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden nach dem Wort „Bekleidung“ die Wörter „oder Umhül-lung“ eingefügt.

Satz 3 wird aufgehoben.

Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf den Sarg nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes fin-det Absatz 1 Satz 1 Anwendung. Der Sarg kann wiederverwendbar sein. Er ist nach jedem Transport unverzüglich desinfizierend zu reinigen. Wird ein Sarg verwendet, der nicht desinfizierend gereinigt werden kann, ist er nach der Bestattung durch den Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten ordnungsgemäß zu entsorgen.“
§ 15 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

§ 16 wird wie folgt gefasst:

„ § 16
Beschaffenheit der Särge bei Beförderung von Leichen
Leichen dürfen an einen Ort außerhalb Berlins nur in einem gut abgedichteten Sarg befördert werden, dessen Beschaffenheit entsprechend der Bestattungs-art den Anforderungen der §§ 14 und 15 entspricht.“
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

㤠22a
Räume für rituelle Waschungen
Räume im Sinne des § 10a des Bestattungsgesetzes dürfen nicht mit Räumen überbaut sein, die Wohnzwecken dienen. Im Übrigen sind § 20 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 22 dieser Verordnung entsprechend anzuwen-den.“
In § 30 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b werden nach dem Wort „Leichenbe-kleidung“ die Wörter „oder -umhüllung“ eingefügt.


Artikel XII

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 848, 851) und durch Artikel VII des Ge-setzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 875) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 35 wird wie folgt geändert:

Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird das abschließende Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsausschusses der Bezirksverordnetenversammlung und“.
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die in Absatz 7 Nummer 3, 4 und 5 genannten Personen werden von dem für den Geschäftsbereich Jugend zuständigen Mitglied des Bezirks-amts, die in Nummer 6 genannte Person vom Bezirksschulbeirat, die in Nummer 7 genannten Personen von ihrer Religions- oder Weltanschau-ungsgemeinschaft, die in Nummer 8 genannte Person vom Integrations-ausschuss und die in Nummer 9 genannten Personen durch den Aus-schuss selbst für jeweils eine Amtsperiode benannt und von der Bezirks-verordnetenversammlung berufen. Welche Weltanschauungsgemeinschaft die Person zur Vertretung der freigeistigen Verbände benennt, entscheidet das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Be-zirksamts.“
Absatz 9 Satz 2 wird aufgehoben.

§ 38 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird das abschließende Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
Es wird folgende Nummer 10 angefügt:
„10. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbeirats für Integrati-ons- und Migrationsfragen.“

In Absatz 8 wird nach der Angabe „Absatz 3 Nr. 1 bis 7“ die Angabe „und 10“ eingefügt.


Artikel XIII

Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt ge-ändert:
In § 111 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Vertreter“ die Wörter „sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsausschusses der Bezirks-verordnetenversammlung“ eingefügt.

In § 113 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „so-wie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbeirats für Integrations- und Migrationsfragen“ eingefügt.

In § 115 Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Weiterhin gehören ihm eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbeirats für Integrations- und Migrationsfragen mit beratender Stimme an.“


Artikel XIV

Bekanntmachungserlaubnis

Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann den Wortlaut des Bezirksverwal-tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 873) geän-dert worden ist, in der mit Beginn der 17. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.


Artikel XV

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Ge-setz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel I § 6 Absatz 1 und 4 Satz 1 und § 7 sowie Artikel VIII dieses Gesetzes treten mit Beginn der 17. Wahlperiode des Ab-geordnetenhauses von Berlin in Kraft.