Senatsbegründung des Gesetzentwurfs vom 28.09.2010

Die Beschlussvorlage samt Begründung gibt es als pdf hier:

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Dieses Gesetz schafft Voraussetzungen für eine verbesserte Teilhabe und Integ-ration von Menschen mit Migrationshintergrund im Land Berlin, soweit dieses durch ein Landesgesetz geregelt werden kann.

Das Gesetz begründet sich aus den geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Diskriminierungsschutz gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung von Berlin. Danach sind Chancengleich-heit und Teilhabe aller Menschen unabhängig ihrer Herkunft anzustreben.

Die Kluft zwischen der Bevölkerung mit und ohne Migrationshintergrund hinsicht-lich ihrer Bildungserfolge, ihrer Ausbildungs- und Erwerbsbeteiligung sowie der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist zum Teil nach wie vor groß. Eine chan-cengleiche Teilhabe in den gesellschaftlich relevanten Bereichen ist mitnichten er-reicht. Es bestehen Zugangsbarrieren, für deren Abbau das Gesetz den Rahmen setzt.

Die Notwendigkeit für dieses Gesetz ergibt sich auch aus der demografischen Entwicklung. 25% der Berliner Bevölkerung haben Migrationshintergrund, bei den unter 18-Jährigen sind es 40%. Chancengerechtigkeit und Teilhabe und die Mög-lichkeit, sich mit seinen Potenzialen einbringen zu können, sind die Voraussetzung für eine prosperierende, friedliche und gerechte Weiterentwicklung der Stadt.

Im Mittelpunkt des Gesetzes stehen Regelungen zu einer verbesserten Partizipa-tion. Damit schafft es auch die Grundlagen für eine verbesserte Integration. Denn "Integration bedeutet vor allem, dass Einzelpersonen oder ganze Gruppen gleich-berechtigte Möglichkeiten der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und der Arti-kulation ihrer Interessen erhalten und vor individueller und kollektiver Ausgrenzung geschützt werden. Integrationspolitik heißt daher im Kern Herstellung von Chan-cengleichheit“ („Vielfalt fördern – Zusammenhalt stärken“, Das Berliner Integrati-onskonzept, Drucksache 16/0715, 2007, S. 3).

Das Gesetz zielt darauf, gleiche Zugangschancen für Migrantinnen und Migranten im Öffentlichen Dienst und in anderen zentralen Bereichen der Gesellschaft zu schaffen bzw. Zugangsbarrieren abzubauen. Das Gesetz wird dabei von dem Ge-danken geleitet, dass die Vielfalt der Ausdrucksformen, der kulturellen und sprach-lichen Traditionen und der unermessliche Schatz an unterschiedlichen Kompeten-zen, die aus der Erfahrung der Einwanderung erwachsen, einen Reichtum für Ber-lin darstellen. Dieser Reichtum muss in den öffentlichen Institutionen, in Unter-nehmen und im gesellschaftlichen Leben besser genutzt und eingesetzt werden. Mit dem Gesetz soll allen Menschen mit Migrationshintergrund Zugangschancen eröffnet werden, gleich welcher sozialer, kultureller oder religiöser Herkunft.

Das Gesetz schafft partizipationsfördernde Grundlagen insbesondere für Einrich-tungen, die dem staatlichen Einfluss mittelbar und unmittelbar unterliegen. Damit wird ein Rahmen gesetzt, an dem sich auch die nichtstaatlichen Akteure ausrich-ten können und sollen. Denn Herstellung von besserer Teilhabe ist ein gesamtge- sellschaftlicher Prozess, über den im Wirtschaftsleben, im Stadtteil, in der Schule, im Alltag entschieden wird.

Um das Ziel größerer Teilhabegerechtigkeit zu erreichen und seine Erreichung zu überprüfen, bedarf es einer eindeutigen Datengrundlage. Politische Steuerung muss die Initiierung von Maßnahmen auch auf der Grundlage valider Daten tref-fen. Eine wichtige Aufgabe des Gesetzes ist es daher auch, das Kriterium Migrati-onshintergrund zu definieren.

Dieses Gesetz regelt Tatbestände, soweit sie in der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers liegen. Wesentliche, für die Partizipation und Integration re-levante Rahmenbedingungen werden jedoch durch die Bundesgesetzgebung ge-regelt. Dieses gilt vor allem für Fragen des Ausschlusses von Teilhabe durch auf-enthaltsrechtliche Regelungen sowie durch die Ausgestaltung des Staatsbürger-schaftsrechts. Auch in wichtigen integrationspolitischen Handlungsfeldern wie der Arbeitsmarktpolitik wird der grundsätzliche Rahmen durch den Bundesgesetzge-ber gesetzt. Ziel dieses Landesgesetzes ist es auch, Impulse zu geben, damit der Bundesgesetzgeber seine Gesetze besser auf die Vielschichtigkeit der Einwande-rungsgesellschaft ausrichtet.

Dieses Gesetz ist ein Artikelgesetz, d.h. es wird eine Reihe von Gesetzen novel-liert, um die die Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Migrationshintergrund zu verbessern. Die mit diesem Gesetz vorgenommen Änderungen sind nicht ab-schließend zu betrachten. Darum wurde eine Regelung aufgenommen, dass künf-tig bei allen Gesetzesnovellierungen zu prüfen ist, welche Änderungsbedarfe im Sinne der Grundsätze dieses Gesetzes bestehen.

Viele für die Partizipation und Integration entscheidenden Tatbestände werden un-tergesetzlich geregelt. Beim Abfassen von Verwaltungsvorschriften (z.B. bei För-derrichtlinien insbesondere in den integrationspolitischen Kernfeldern Bildung, Be-schäftigung, Wirtschaft und Stadtentwicklung) ist der Partizipations- und Integrati-onsgedanke, wie er in diesem Gesetz zum Ausdruck kommt, zu beachten.

Die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes sowie des Landesgleichbe-rechtigungsgesetzes bleiben unberührt.

b) Einzelbegründung:

Zu Artikel I (Partizipations- und Integrationsgesetz):

Zu § 1 Ziele und Grundsätze des Gesetzes

Die Vorschrift benennt die Ziele und Grundsätze des Partizipations- und In-tegrationsgesetzes.

Absatz 1 nennt als Ziel des Landes Berlin die Möglichkeit zur gleichberechtig-ten Teilhabe für Menschen mit Migrationshintergrund in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und verweist ausdrücklich auf die verfassungs-rechtlichen Vorgaben zum Diskriminierungsschutz gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung von Berlin.

Indem das Gesetz den Rahmen für aktives Handeln und Verantwortungs-übernahme aller Bürgerinnen und Bürger mit und ohne Migrationshintergrund und für den respektvollen Umgang aller Bevölkerungsgruppen in Berlin setzt, werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein friedliches und gleichberechtigtes Zusammenleben aller Bürgerinnen und Bürger mit und ohne Migra-tionshintergrund verbessert.

Absatz 2 stellt klar, dass Integration kein einseitiger Prozess ist. Es handelt sich vielmehr um einen vielschichtigen und wechselseitigen Prozess, der zugleich abhängig von einer entsprechenden Mitwirkung der Menschen mit Migrationshintergrund und der Mehrheitsgesellschaft ist. Verdeutlicht wird, dass sich die Beteiligung an politischen Entscheidungsprozessen am rechtli-chen Status der Menschen mit Migrationshintergrund (Staatsangehörigkeit, unterschiedliche Arten der Aufenthaltsrechte) orientieren. So ist beispielswei-se die Staatsangehörigkeit entscheidend für die Frage, ob an Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen teilge-nommen werden kann. Unabhängig davon soll Beteiligung am gesellschaftli-chen Leben unterstützt werden. Zum Beispiel können Personen mit einer Duldung Bürgerdeputierte werden.

Zu § 2 Begriffsbestimmung

Um das Ziel größerer Teilhabegerechtigkeit zu erreichen und seine Errei-chung zu überprüfen, bedarf es einer eindeutigen Datengrundlage. § 2 legt fest, wie das Kriterium Migrationshintergrund zu definieren ist. Die hier vorge-nommene Definition stellt die eigene Wanderungserfahrung bzw. die Wande-rungserfahrung mindestens eines Elternteils ins Zentrum. Die Definition um-schreibt die Personengruppe in sinnvoller Weise. Zudem entspricht sie den Kriterien der Praktikabilität und der Anschlussfähigkeit an andere Definitio-nen.

Die hier verwandte "Berliner Definition" schließt darum im Unterschied zur 2005 in den Mikrozensus eingeführten Definition die deutschen Kinder von hier geborenen Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit oder Eingebür-gerten - also die "3. Generation" - nicht ein und umfasst nur Personen, die selbst oder deren Eltern Migrationserfahrungen haben. Sie berücksichtigt damit die fachliche und wissenschaftliche Kritik an der Mikrozensusdefinition.

Zu der nach Nummer 1 erfassten Gruppe zählen alle Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind. Der aufenthaltsrechtliche Status ist hierbei unerheblich.

Diese Definition schließt nicht aus, dass in anderen Handlungsfeldern abwei-chende Begrifflichkeiten oder Begriffsbestimmungen sowohl zu statistischen als auch zu planerischen Zwecken verwendet werden, um die Besonderhei-ten der jeweiligen Handlungsfelder angemessen zu berücksichtigen. Das ist z.B. im Schulbereich für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache der Fall.

Zu § 3 Geltungsbereich

Die Vorschrift regelt den Geltungsbereich des Partizipations- und Integrati-onsgesetzes. Absatz 1 legt fest für welche Einrichtungen das Gesetz gilt. Ab-satz 2 verpflichtet das Land Berlin darüber hinaus darauf hinzuwirken, dass die Ziele und Grundsätze des Gesetzes auch von juristischen Personen des Privatrechts, an denen das Land Berlin mehrheitlich beteiligt ist, beachtet werden.
Zu § 4 Gleichberechtigte Teilhabe und Interkulturelle Öffnung Absatz 1 Satz 1 verpflichtet alle in § 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für Interkulturelle Öffnung zu sorgen. Dies soll nach Satz 2 unter Berücksichtigung der Vielschichtigkeit der Ein-wanderungsgesellschaft und der bedarfs- und zielgruppengerechten Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung erfolgen.

Der Begriff „Interkulturelle Öffnung“ bezeichnet einen Reformprozess, der die in § 3 Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen darauf verpflichtet, ihre Angebote und Leistungen an den Bedürfnissen aller Berliner Bevölkerungsgruppen auszurichten. Insofern zielt interkulturelle Öffnung auf den chancengleichen Zugang von Personen unterschiedlicher Herkunft und Lebenslagen zu allen Leistungen der Verwaltung ab.

Interkulturelle Öffnung ist Teil des Prozesses der Verwaltungsreform und verfolgt grundsätzlich die gleichen Ziele wie Kundenorientierung und Qualitäts-management. Entsprechend hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit der ersten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung – Allgemeiner Teil – (GGOI) vom 10. September 2002 die Zielsetzung der interkulturellen Ausrichtung der Ber-liner Verwaltung in den § 18 Abs. 1 der GGO I aufgenommen.

Interkulturelle Öffnung von Organisationseinheiten (Einrichtungen) erfordert eine Reihe von Vorkehrungen, die der Senat in der Drucksache 16/0715, Integrationskonzept für Berlin vom 3.7.2007, S. 59, beschrieben hat. Der Pro-zess der interkulturellen Öffnung einer Organisationseinheit schließt Organi-sationsfragen und Personalentwicklung sowie das Qualitätsmanagement ein.

Die interkulturelle Ausrichtung aller Aufgabenwahrnehmungen beinhaltet auch, dass der Grundsatz der interkulturellen Öffnung in Förderrichtlinien und -programme sicherzustellen ist.

Absatz 2 sieht vor, dass die Anforderungen der interkulturellen Öffnung bei allen Gesetzes- und Verordnungsvorhaben einschließlich Gesetzesänderungen zu prüfen sind. In Bezug auf Gesetzes- und Verordnungsvorhaben ist auch § 5, Beteiligung der oder des Beauftragten des Senats für Integration und Migration bei partizipations- und integrationsrelevanten Vorhaben, zu beachten.

Absatz 3 betrifft die interkulturelle Kompetenz bei den Beschäftigten des öf-fentlichen Dienstes und sieht die Bereitstellung von entsprechenden Fortbil-dungen und Qualifizierungsmaßnahmen vor.

Zudem wird die Berücksichtigung von interkultureller Kompetenz als Qualifikationsmerkmal geregelt. In Bezug auf die interkulturelle Kompetenz ergänzt das Gesetz § 6 Absatz 3 VGG. 18
Interkulturelle Kompetenz ist eine auf Kenntnissen über kulturell geprägte Regeln, Normen, Wertehaltungen und Symbole beruhende Form der fachli-chen und sozialen Kompetenz. Im Hinblick auf die soziale Kompetenz ist sie ein Gefüge von Fähigkeiten und Fertigkeiten, das es einer Person ermöglicht, in einer kulturellen Überschneidungssituation unabhängig, flexibel, sensibel, angemessen und damit wirkungsvoll zu handeln. Auf Grund dieser Fähigkeiten sind interkulturell kompetente Personen in der Lage effektiv und erfolgreich mit Angehörigen unterschiedlicher Herkunft zu kommunizieren, Vertrau-en aufzubauen und mit Empathie auf ihr Gegenüber einzugehen.

Einzelmerkmale von interkultureller Kompetenz, die im Rahmen von Bewer-bungsverfahren und im Beurteilungswesen zur Kompetenzüberprüfung zu Grunde gelegt werden können, sind insbesondere folgende:
Die/der Bewerber/in, die/der zu Beurteilende
nimmt kulturelle Unterschiede wahr, setzt sie in Beziehung zueinander und leistet kulturelle Übersetzungsarbeit
respektiert unterschiedliche kulturelle Gruppen als gleichwertig
reflektiert die eigene Sichtweise und das Orientierungs- und Regelungs-system der eigenen Kultur emotional und kognitiv
tritt vorurteilsfrei gegenüber fremden Orientierungs- und Regelungssyste-men der Wahrnehmung, des Denkens, Empfindens, Urteilens und Handelns auf
erkennt rechtzeitig, wodurch interkulturelle Konflikte entstehen, und lässt die Erkenntnis in ihr / sein Handeln einfließen.

Interkulturelle Kompetenz wird in der Regel in allen Stellen des Berliner öf-fentlichen Diensts ein relevantes Merkmal sein. Die konkreten Anforderungen hinsichtlich interkultureller Kompetenz sind je nach Arbeitsbereich unter-schiedlich und jeweils abzustimmen. Soweit ausnahmsweise interkulturelle Kompetenz nicht als relevantes Qualifikationsmerkmal berücksichtigt wird, ist dies zu begründen.

Absatz 4 benennt das Ziel des Senats, den Anteil der Beschäftigten mit Migrationshintergrund entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil zu erhöhen. Hierzu ist bei Stellenausschreibungen darauf hinzuweisen, dass Bewerbun-gen von Menschen mit Migrationshintergrund, die die Einstellungsvorausset-zungen erfüllen, ausdrücklich erwünscht sind. Daneben besteht die Möglichkeit, für die Stelle relevante Qualifikationen wie z. B. Mehrsprachigkeit in der Stellenausschreibung aufzugreifen. Absatz 4 enthält jedoch keine Quotenre-gelung und begründet keinen Anspruch auf bevorzugte Einstellung auf Grund eines Migrationshintergrundes.
Absatz 5 verpflichtet zur Festlegung von Zielvorgaben zur interkulturellen Öff-nung unter Berücksichtigung der Personalentwicklung. Für die Überprüfung der Zielerreichung ist ein einheitliches Benchmarking vorgesehen, das u. a. auch die interkulturelle Öffnung von Förderprogrammen erfassen soll. In der Berichterstattung über die Personalentwicklung ist die Entwicklung des An-teils von Menschen mit Migrationshintergrund bei den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auszuweisen. Wegen des hohen Stellenwerts des Datenschutzes erfolgen eventuelle Datenerhebungen bei Beschäftigten auf freiwilliger Basis. Die Dokumentation des Anteils von Personen mit Migrationshin-tergrund ist ein wichtiger Indikator für die interkulturelle Öffnung einer Verwaltung. Entsprechend hat der Senat in sein Integrationsmonitoring die Indikatoren „Anteil der Beschäftigten im Öffentlichen Dienst mit Migrationshin-tergrund“ und „Anzahl der Neueinstellungen von Beschäftigten mit Migrationshintergrund an allen Neueinstellungen“ aufgenommen (s. Integrationskon-zept 2007, Drs 16/0715, Indikatoren 4.1 und 4.2).

Absatz 6 legt fest, dass in Gremien der Einrichtungen eine stärkere Beteili-gung von Vertreterinnen und Vertretern der Bevölkerung mit Migrationshintergrund anzustreben ist.

Es ist anzustreben, dass die Zusammensetzung der Quartiersräte die Vielfalt der im Quartier lebenden Menschen abbildet. Dazu gehört die besondere Berücksichtigung von Menschen mit Migrationshintergrund. Beim Stadtumbau und in diesem Zusammenhang gebildeten Beiräten ist eine entsprechende Beteiligung von Menschen mit Migrationshintergrund anzustreben. Die Mitwirkung der Beteiligten ist bei der Sozialen Stadt und dem Stadtumbau eines der zentralen Anliegen, um nachhaltig zu einer erfolgreichen Stabilisierung und Aufwertung benachteiligter Gebiete zu kommen. Vor diesem Hintergrund muss es ein besonderes Anliegen sein, Menschen mit Migrationshintergrund für eine aktive Begleitung von Projekten der Sozialen Stadt zu gewinnen.

Zu § 5 Beauftragte oder Beauftragter des Senats von Berlin für Integration und Migration

Die Vorschrift schafft eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für das be-stehende Amt der oder des Beauftragten des Senats von Berlin für Integrati-on und Migration.

Absatz 1 regelt die Benennung der oder des Beauftragen des Senats von Berlin für Integration und Migration. Die oder der Beauftragte wird benannt durch den Senat auf Vorschlag des für Integration zuständigen Senatsmit-glieds und nach Anhörung des Landesbeirats für Integrations- und Migrati-onsfragen (Satz 1). Satz 2 sieht eine Ernennung für fünf Jahre vor, wonach eine erneute Ernennung möglich ist. Mit der in Satz 4 festgelegten Zuordnung der Stelle in der für Integration zuständigen Senatsverwaltung ist die dienst-rechtliche Verantwortung sowie der Querschnittscharakter des Aufgabenge-biets gegenüber anderen Ressorts in Bezug auf Fragen von Integration und Migration bestimmt. Satz 5 legt fest, dass die oder der Beauftragte ressort-übergreifend tätig ist.

Absatz 2 benennt die Aufgabengebiete der oder des Beauftragten des Senats für Integration und Migration. Die oder der Beauftragte soll insbesondere auf die Erfüllung des in § 1 genannten Ziels hinwirken, entsprechende Konzepte und Strategien entwickeln und sich für den Abbau von Integrationshemmnis-sen und struktureller Benachteiligung von Menschen mit Migrationshin-tergrund sowie die Wahrung von Respekt, Akzeptanz und das friedliche Mit-einander aller Berlinerinnen und Berliner einsetzen. Dazu gehört auch die Un-terstützung durch Beratungsangebote und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen dieser Aufgabenstellung. Die oder der Beauftragte hat zudem die Möglichkeit, Maßnahmen gegenüber anderen Senatsverwaltungen anzuregen.

Absatz 3 sieht die Beteiligung der für Integration und Migration zuständigen Senatsverwaltung bei allen integrations- und partizipationsrelevanten Vorhaben vor, wobei die oder der Beauftragte für Integration und Migration Gele-genheit zur Stellungnahme erhält. Zudem verpflichtet Absatz 3 alle Einrich-tungen im Sinne des § 3 zur Unterstützung der oder des Beauftragten.

Absatz 4 bestimmt, dass die oder der Beauftragte Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für Menschen mit Migrationshintergrund ist und diese bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt.

Zu § 6 Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen

Der Senat richtete im Jahr 2003 den Landesbeirat für Integrations- und Migra-tionsfragen ein. Grund dafür war, dass keine Gremien existierten, die einen kontinuierlichen Austausch zu integrationspolitischen Themen und politischen Entscheidungen gemeinsam mit den Betroffenen, also der Berliner Bevölke-rung mit Migrationshintergrund, gewährleisteten.

Mit der Einrichtung des Landesbeirats erkannte der Senat die Potenziale und Kompetenzen von Migrantenselbstorganisationen an. Dadurch wurden Migrantenselbstorganisationen als Ansprech- und Kooperationspartner im breiten Feld der Integrationspolitik aufgewertet. Der Senat gewann durch die Kooperation mit Migrantenselbstorganisationen im Beirat die Möglichkeit, sich über die Positionen der Migrantenvertretungen auszutauschen und auch die integrationspolitischen Schwerpunkte und Programme in die Berliner Bevöl-kerung mit Migrationshintergrund zu kommunizieren. Dieser Austausch hat eine kontinuierliche Verständigung über die Ziele der Integrationspolitik des Senats ermöglicht.

Gerade die Tatsache, dass die einzelnen Verwaltungen auf Leitungsebene im Beirat vertreten waren, wurde von den Migrantenvertretungen als Anerken-nung ihrer integrationspolitischen Leistungen gewertet und hat dazu beigetra-gen, dass bestehende Differenzen und Konflikte geklärt werden konnten.

Die Vorschrift schafft eine gesetzliche Grundlage für den Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen, der bislang auf Beschlüssen des Senats (Senatsbeschluss Nr. 1083/03 vom 29.04.2003, Nr. 202/2007 vom 20.02.2007 und S-2328/2009 vom 15.09.2009) beruht.

Absatz 1 regelt die verpflichtende Bildung eines Landesbeirates für Integrations- und Migrationsfragen. Die Tätigkeit des Landesbeirats beschränkt sich gem. S. 1 auf die Beratung und Unterstützung des Berliner Senats. Die Letzt-entscheidungskompetenz und alleinige Regierungsverantwortung des Senats bleibt somit gewährleistet. Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesbei-rats werden in Satz 2 aufgezählt. Satz 3 ermöglicht es dem Landesbeirat wei-tere, beratende (nicht stimmberechtigte) Mitglieder aufzunehmen. Satz 4 bestimmt, dass die Dauer der Wahlperiode der Legislaturperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin entspricht. Satz 5 sieht die Wahl oder Benennung ei-nes stellvertretenden Mitglieds für jedes Mitglied vor.

Absatz 2 regelt, dass die Senatsverwaltungen an den Sitzungen des Landes-beirats teilnehmen, wobei die Teilnahme auf Staatssekretärsebene erfolgen soll.

Absatz 3 regelt, dass das für Integration zuständige Senatsmitglied den Vor-sitz innehat. Die oder der stellvertretende Vorsitzende wird durch den Lan-desbeirat auf Vorschlag der Vertreterinnen und Vertreter der Berliner Bevöl-kerung mit Migrationshintergrund gewählt.

Absatz 4 betrifft die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Bevölkerung mit Migrationshintergrund sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Wahl erfolgt auf einer Wahlversammlung durch Vertreterinnen und Ver-treter von Vereinen und Verbänden, die auf einer öffentlichen Liste eingetra-gen sind. Die Regelungen des Absatzes 4 Satz 1 kodifizieren das bisherige Verfahren. Satz 2 ermächtigt die für Integration zuständige Senatsverwaltung, die Eintragungskriterien der Vereine und das Wahlverfahren durch Rechts-verordnung zu bestimmen. Dabei soll jeder Verein eine Stimme haben.

Absatz 5 sieht vor, dass sich der Landesbeirat eine Geschäfts- und Wahlord-nung gibt.

Absatz 6 bestimmt, dass bei der für Integration zuständigen Senatsverwal-tung eine Geschäftsstelle eingerichtet wird.

Bei der Aufstellung der Listen und der Benennung der Vertretungen im Lan-desbeirat wird eine geschlechtergerechte Beteiligung von Frauen angestrebt.

Zu § 7 Bezirksbeauftragte für Integration und Migration

Die Vorschrift regelt die Tätigkeit der Bezirksbeauftragten für Integration und Migration (Integrationsbeauftragte) und schafft für diese eine einheitliche Grundlage. Gegenwärtig ist die Situation in den Bezirken mangels einer ge-meinsamen Regelung noch sehr unterschiedlich, zumal nicht jeder Bezirk ü-ber eine Integrationsbeauftragte oder einen Integrationsbeauftragten verfügt.
Absatz 1 regelt die Ernennung der Integrationsbeauftragten und verweist hin-sichtlich ihrer Rechte und Aufgaben gegenüber dem Bezirksamt und den an-deren bezirklichen Einrichtungen auf § 5.
Die speziellen Aufgaben der Integrationsbeauftragten sind in Absatz 2 be-schrieben. Hierzu zählen insbesondere Anregungen und Vorschläge zu in-tegrations- und partizipationsrelevanten Entwürfen von Anordnungen und Maßnahmen (Nummer 1). Außerdem wirken die Integrationsbeauftragten darauf hin, dass bei allen wichtigen bezirklichen Vorhaben die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund berücksichtigt werden (Nummer 2).

Absatz 3 verpflichtet die Bezirksämter, die Integrationsbeauftragte oder den Integrationsbeauftragten über relevante Maßnahmen zu informieren und vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Nach Absatz 4 ist die oder der Integrationsbeauftragte zudem Ansprechpart-nerin oder Ansprechpartner für Organisationen und Einzelpersonen bei Fra-gen im Zusammenhang mit der Lebenssituation von Menschen mit Migrati-onshintergrund.

Zu § 8 Übergangsregelung

Die Vorschrift bestimmt, dass die Ernennung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 erst-malig nach dem Ausscheiden des jetzigen Beauftragten des Senats von Ber-lin für Integration und Migration durchzuführen ist,

Zu Artikel II (Änderung des Berliner Hochschulgesetzes):

Mit den neuen Sätzen 1 und 2 in § 4 Absatz 6 wird den Hochschulen aus-drücklich die Aufgabe zugewiesen, durch ihre Öffentlichkeitsarbeit in bislang an Hochschulen unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen die Aufnahme ei-nes Studiums anzuregen und bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Studiums und die Wahl des Studienfaches zu beraten und zu unterstützen. Damit werden die Hochschulen angehalten, ihren Beitrag zur Verbesserung der Durchlässigkeit unseres Bildungssystems zu leisten und damit das bil-dungspolitische Ziel zu unterstützen, dass jeder und jede das seinen und ih-ren Begabungen entsprechende höchstmögliche Bildungs- und Ausbildungs-ziel erreichen kann. Im deutschen Bildungssystem kommt den Hochschulen als Bildungseinrichtungen ganz erhebliche Bedeutung zu. Dieser Bedeutung korrespondiert auch eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung, insbeson-dere auf eine gleiche und gerechte Teilhabe aller Bevölkerungsteile an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten hinzuwirken. Das schließt ausdrücklich das Ziel der Hochschulen ein, den Anteil von Migrantinnen und Migranten un-ter den Studierenden zu erhöhen.

Deutschland kann es sich nicht leisten, Bildungspotentiale ungenutzt zu lassen. Die neuen Sätze 1 und 2 verdeutlichen insofern, dass der (Bildungs-) Auftrag der Hochschulen nicht erst mit der Ausbildung der immatrikulierten Studenten und Studentinnen beginnt. Die Hochschulen erhalten nunmehr den konkreten Auftrag, bereits im Vorfeld potentielle Studieninteressierte anzusprechen und insbesondere über ihr Studienangebot und die mit einem Hochschulstudium verbundenen Chancen im Allgemeinen, aber auch über im Einzelfall denkbare Studienganggestaltungen, individuelle Förderungsmöglichkeiten und das Thema Studienfinanzierung werbend zu informieren.
Angesichts der vorliegenden empirischen Daten über die Zusammensetzung der Studierendenschaft wird erwartet, dass die Hochschulen gerade auch auf diejenigen Teile unserer Gesellschaft zugehen, die an den deutschen Hoch-schulen derzeit nicht entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung vertreten sind. Indem Hochschulen etwa bei solchen Gruppen unter den Migranten und Migrantinnen, deren Partizipation am bestehenden Bildungssystem noch in
besonderer Weise verbesserungswürdig ist, die Bereitschaft fördern, ein Hochschulstudium zu absolvieren, leisten sie einen ganz wesentlichen Bei-trag zur Integration dieser gesellschaftlichen Gruppe. Gleiches gilt auch für Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen, für die die Aufnahme eines Hochschulstudiums bislang noch nicht zu einer selbstverständlichen Entschei-dungsoption gehört.
Durch die Verbesserung des tatsächlichen Zugangs gerade von bisher in der Hochschulausbildung unterrepräsentierten Gruppen zu einer hochqualifizier-ten Hochschulausbildung werden sowohl deren Berufszugangschancen als auch ihr Zugang zu gesellschaftlichen Schlüsselpositionen verbessert. Damit wird die Ausgangsposition für die nachfolgenden Generationen im Hinblick auf die Teilhabe an dem vollständigen staatlichen und privaten Bildungs- und Ausbildungsangebot eine deutlich günstigere sein. Die Verbesserung der Durchlässigkeit des Bildungssystems ist insofern als ein andauernder Prozess zu verstehen.

Zu Artikel III (Änderung des Sportförderungsgesetzes):

Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die besonderen Bedürfnisse der Menschen mit Migrationshintergrund auch dann berücksichtigt werden sollen, wenn diese eingebürgert wurden. Für die Definition des Migrationshintergrun-des wird auf § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes verwiesen.

Zu Artikel IV (Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes):

Die Regelung stellt klar, dass bei der Berufung der Mitglieder des Landesbei-rates für Menschen mit Behinderung ein Vertreter bzw. eine Vertreterin die Belange von Menschen mit Behinderung und Migrationshintergrund mit bera-tender Stimme vertritt. Damit soll die Repräsentation der besonderen Belange der Menschen mit Behinderung und Migrationshintergrund in ihrer Gesamtheit im Landesbeirat für Menschen mit Behinderung, der den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung in allen Fragen, die die Belange von Men-schen mit Behinderung berühren, berät und unterstützt, gewährleistet werden.

Dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderung gehören als stimmberech-tigte Mitglieder jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin von 15 rechtsfähigen gemeinnützigen Verbänden und Vereinen im Land Berlin an, zu deren sat-zungsmäßigen Aufgaben die Unterstützung der Interessen behinderter Men-schen durch Aufklärung und Beratung oder die Bekämpfung der Benachteiligung behinderter Menschen gehört. Der Landesbeirat für Menschen mit Be-hinderung muss nach der Zusammensetzung seiner stimmberechtigten Mitglieder die Menschen mit Behinderung in ihrer Gesamtheit auf Landesebene vertreten.

Ferner gehören dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderung derzeit acht nicht stimmberechtigte Mitglieder an.
1. der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung,
2. je ein Vertreter oder eine Vertreterin
a) des Integrationsamtes,
b) der Bezirke,
c) der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit,
d) der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,
e) des Landessportbundes, 24
f) der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen,
3. die Hauptschwerbehindertenvertretung.
Mit der Erweiterung um ein neuntes nicht stimmberechtigtes Mitglied wird künftig die Vertretung der Belange der Menschen mit Behinderung und Migra-tionshintergrund in ihrer Gesamtheit verbindlich festgelegt. Darüber hinaus besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der Senat – wie erst am 4. Mai 2010 erfolgt – auf Vorschlag der Verbände und Vereine Migrantenverbände oder Vereine als stimmberechtigtes bzw. stellvertretendes stimmberechtigtes Mit-glied beruft, die die Interessen – ggf. spezieller Gruppen - von Menschen mit Behinderung mit Migrationshintergrund vertreten.

Zu Artikel V (Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes):

Der aus 24 Mitgliedern bestehende Landesseniorenbeirat Berlin (LSBB) setzt sich zur Hälfte aus den Vorsitzenden der bezirklichen Seniorenvertretungen - der Landesseniorenvertretung - und zur anderen Hälfte aus Mitgliedern zu-sammen, die auf Vorschlag der Landesseniorenvertretung von dem für Senio-rinnen und Senioren zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses berufen werden. Bei dem Vorschlag und der Berufung der Mitglieder des LSBB soll nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Berl-SenG darauf geachtet werden, dass der Beirat die Gesamtheit der Berliner Seniorinnen und Senioren widerspiegelt und dass wichtige gesellschaftliche Gruppen berücksichtigt werden. Mit dem neuen Satz 3 wird dies auch hinsichtlich der Seniorenschaft mit Migrationshintergrund erläuternd klar gestellt.

Danach soll bei dem Vorschlag und der Berufung der zwölf Vertreterinnen und Vertreter von Seniorenorganisationen in den LSBB mindestens eine Per-son berücksichtigt werden, die das Spektrum der Organisationen vertritt, wel-che sich für die Belange der Seniorinnen und Senioren mit Migrationshin-tergrund in Berlin einsetzen. Damit soll die Repräsentation der besonderen Belange der älteren Migranten und Migrantinnen im LSBB als dem Gremium gewährleistet werden, das u.a. das Abgeordnetenhaus und den Senat in se-niorenpolitisch wichtigen Fragen berät und entsprechende öffentliche Aufklä-rungsarbeit leistet.

Zu Artikel VI (Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage):

Zu Nummer 1 (Änderung des § 2)

Als Zeichen der Integration und zur Klarstellung wird der schon jetzt weit ver-standene Begriff „kirchliche Feiertage“ ersetzt durch den Begriff „religiöse Feiertage“. Unter „Kirche“ wird eine soziale Organisationsform von Religion verstanden. Der Begriff findet jedoch überwiegend Anwendung auf Religions-gemeinschaften einer christlichen Konfession. Der Begriff der „religiösen Feiertage“ ist neutraler gehalten und bringt die Gleichberechtigung aller Konfes-sionen stärker zum Ausdruck. Er stärkt auf diese Weise die integrative Wir-kung des Absatzes 2.

Ferner werden in der Definition der religiösen Feiertage neben den christli-chen Kirchen nunmehr auch die beiden danach von der Mitgliederzahl her am stärksten vertretenen Konfessionen durch Nennung der muslimischen Glau-bensgemeinschaften und der Jüdischen Gemeinde zu Berlin explizit hervorgehoben. Die Überschrift des Paragraphen wird entsprechend geändert.

In Absatz 2 wird auch der Begriff „kirchliche Veranstaltungen“ entsprechend angepasst.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 4)

Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a) und b).

Zu Artikel VII (Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes):

Zu Nummer 1

Die Ersetzung des Wortes „Hilfsbedürftige“ durch das Wort „Bedürftige“ entspricht der gesetzlichen Terminologie des SGB XII. Sie berücksichtigt, dass nicht jeder landläufig in gewisser Hinsicht als bedürftig anzusehende Bürger, der von Vereinigungen beraten und betreut wird, auch sozialhilfebedürftig sein muss und die Ablehnung eines Sozialhilfeantrags nach Anhörung des Widerspruchsbeirats ebenfalls rechtens sein kann.

Durch die Ergänzung der Aufzählung in Absatz 3 um zwei Vertreter von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund einsetzen, vor allem von Migrantenverbänden, sollen die Interessen sozialhilfeberechtigter Personen mit Migrationshintergrund gestärkt werden.

Zu Nummer 2

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass Integration nicht ausschließlich eine Aufgabe der Hauptverwaltung ist, sondern auch die Bezirke für die Integ-ration auf bezirklicher Ebene zuständig sind.

Zu Artikel VIII (Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes):

Zu Nummer 1 (§ 9 Absatz 1)

Dem bezirklichen Handeln kommt für die Integration der Menschen mit Migra-tionshintergrund in die örtliche Gemeinschaft eine erhebliche Bedeutung zu. Mit der verpflichtenden Bildung von Integrationsausschüssen wird sicherge-stellt, dass das wichtige politische Anliegen der Integration dieser Menschen im Rahmen der Arbeit der Bezirksverordnetenversammlungen sachgerecht berücksichtigt wird. Eine Differenzierung danach, ob der Anteil an Menschen mit Migrationshintergrund in den einzelnen Bezirken einen bestimmten Anteil erreicht, wird bewusst nicht vorgenommen. Eine Quote allein ist nur begrenzt aussagekräftig im Hinblick auf den Umfang des in den einzelnen Bezirken bestehenden Integrationsbedarfs. Zudem ist es auch in den Bezirken mit ei-nem etwas geringeren Anteil an Menschen mit Migrationshintergrund sinnvoll, einen Handlungsschwerpunkt auf die Integration dieser Bevölkerungsgruppe zu legen. Durch die verpflichtende Hinzuwahl von mindestens vier bis maximal sieben Bürgerdeputierten wird gewährleistet, dass sachkundige Bürgerinnen und Bürger in höherem Maße als bei anderen Ausschüssen in die Arbeit der Integrationsausschüsse einbezogen werden. Die Regelung belässt den Bezirksverordnetenversammlungen zugleich ausreichend Spielraum hinsichtlich der Größe der Integrationsausschüsse. Damit wird den unterschiedlichen praktischen Gegebenheiten und Bedürfnissen in den einzelnen Bezirken Rechnung getragen. In Satz 4 wird klargestellt, dass für den Jugendhilfeaus-schuss Sonderregelungen gelten, vgl. § 35 AG KJHG, § 71 SGB VIII.

Zu Nummer 2 (§ 20):

Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund (vgl. die Definition in § 2 Partizipations- und Integrationsgesetz) sollen bei der Wahl der Bürgerdepu-tierten für die Integrationausschüsse besonders berücksichtigt werden. Eine Vorgabe, dass die Bürgerdeputierten in den Integrationsausschüssen Migrationshintergrund haben müssen, wird jedoch bewusst nicht getroffen. Bürge-rinnen und Bürger können über Sachkunde in integrations- und migrationsspezifischen Fragestellungen verfügen, ohne selbst einen Migrationshin-tergrund zu haben. Ein Ausschluss dieser Bürgerinnen und Bürger vom Amt der Bürgerdeputierten in den Integrationsausschüssen ist nicht sinnvoll und würde zudem das Vorschlagsrecht der Fraktionen unsachgemäß beschränken.

Zu Nummer 3 (§ 21 Satz 3)

Durch die Einfügung des neuen Satz 3 wird besonders betont, dass die Verbände den Fraktionen Vorschläge für die Wahl der Bürgerdeputierten in den Integrationsausschüssen unterbreiten können. Ein Vorschlagsrecht anderer Vereinigungen oder von Einzelpersonen wird mit der getroffenen Regelung nicht ausgeschlossen.

Zu Nummer 4 (§ 32):

Die Integrationsausschüsse sollen sich nicht nur mit Sachverhalten im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen befassen, die direkt auf die Integration der Menschen mit Migrationshintergrund ausgerichtet sind (z. B. die Förderung integrationsspezifischer Projekte). Sie sollen dar-über hinaus auch für Sachverhalte zuständig sein, die mittelbar nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Verbesserung bzw. Verschlechterung der Lebenssituation von Menschen mit Migrationshintergrund haben können. Dies kann zum Beispiel die Errichtung bzw. Schließung von staatlichen Schu-len betreffen, wenn dies zu einer nicht unerheblichen Verbesserung bzw. Verschlechterung der Lernbedingungen für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund führen kann. Durch die Regelung in Satz 2 wird es den Bezirksverordnetenversammlungen ermöglicht, selbst darüber zu entscheiden, welche Sachverhalte in dem jeweiligen Bezirk von entsprechender in-tegrations- und migrationsspezifischer Bedeutung sind. Dabei ist das Ziel des Gesetzgebers, die Zuständigkeit der Integrationsausschüsse weit zu fassen, zu beachten. Eine Festlegung in der Geschäftsordnung, dass nur Sachverhal-te, die direkt auf die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ausgerichtet sind, in die Zuständigkeit des Integrationsausschusses fallen, wäre damit nicht vereinbar.

Mit der Regelung in Satz 2 wird den Bezirken die Möglichkeit gegeben, die unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort angemessen zu berücksichtigen.

Zu Artikel IX (Änderung des Laufbahngesetzes):

In einer multikulturellen Stadt wie Berlin ist es erforderlich, dass die Beamtin-nen und Beamten in der Lage sind, auf Menschen aus verschiedenen Kultu-ren und Religionen sowie unterschiedlichster Herkunft aufgeschlossen einzu-gehen. Die Auswahl bei Personalentscheidungen ist daher unter Berücksich-tigung auch des Kriteriums der interkulturellen Kompetenz zu treffen.
Zu Artikel X (Änderung des Bestattungsgesetzes):

Zu Nummer 1

§ 10 a erlaubt die Durchführung ritueller Waschungen von Leichen.

Die Räume, in denen diese Waschungen stattfinden dürfen, müssen als ge-eignet anerkannt sein. Die Eignung setzt insbesondere voraus, dass die Räu-me den hygienischen und sonstigen Anforderungen, die die Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 22. Oktober 1980 stellt, genügen.

Die Räume können sich außerhalb von Friedhöfen (z. B. in Moscheen) befin-den. Für den Transport der Leiche sind die allgemeinen Voraussetzungen an einen Leichentransport einzuhalten, z. B. die Bestimmungen der §§ 10 und 12.

Die Schutzmaßnahmen, die während der Waschung der Leichen einzuhalten sind, ergeben sich insbesondere aus der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 22. Oktober 1980.

Zu Nummer 2

Der neue Absatz 2 ermöglicht Erdbestattungen ohne Sarg in einem Leichentuch aus religiösen Gründen auf entsprechenden Grabfeldern.

Die Bestattung ohne Sarg ist nur auf besonderen Grabfeldern auf Friedhöfen zulässig, um das sittsame Empfinden anderer religiöser Gruppen und anderer Friedhofsnutzerinnen und -nutzer sowie -besucherinnen und -besucher nicht zu stören.

Das Leichentuch darf nicht aus schwer vergänglichem Material hergestellt sein.

Die Pflichten des § 10, Leichen spätestens vor der Beförderung zu dem Bestattungsort einzusargen und nicht eingesargte Leichen bedeckt zu transportieren, findet auch hier aus Gründen eines sicheren und pietätvollen Transports von Leichen uneingeschränkt Anwendung.
Satz 2 verlangt für den Transport der Leiche auf dem Friedhof einen Sarg. Geeignet sind auch wiederverwendbare Särge (vgl. § 14 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 22. Oktober 1980).

Die Absätze 3 und 4 sind wortgleich mit den bisherigen Absätzen 2 und 3.

Zu Nummer 3

Die Änderung erfasst die Durchführung ritueller Waschungen entgegen den Voraussetzungen des § 10a als Ordnungswidrigkeit.

Zu Artikel XI (Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bestat-tungsgesetzes):

Zu Nummer 1

Die Änderung ist redaktioneller Art und beruht auf der Neufassung des § 18 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes.

Zu Nummer 2

Die Neufassung der Absätze 1 und 2 beruht auf der Änderung des Bestat-tungsgesetzes. Nach den Bestimmungen des bisherigen § 12 darf ein Ver-storbener u. a. nicht gewaschen werden, wenn er an einer meldepflichtigen Erkrankung litt. Dies steht nicht in Einklang mit dem neu gefassten § 10a des Bestattungsgesetzes.

Im Zuge der Anpassung an die Änderung des Bestattungsgesetzes werden die Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechend neu formuliert.

Zu Nummer 3

Die Änderungen sind redaktioneller Art und beruhen auf der Neufassung des § 12 Absatz 1 und 2.

Zu Nummer 4

Die Änderung des Satzes 2 im neuen Absatz 1 berücksichtigt, dass nach dem neuen § 18 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes Erdbestattungen unter be-stimmten Voraussetzungen auch ohne Sarg vorgenommen werden dürfen. Für die Bestattung der Leiche ohne Sarg ist ein Leichentuch zu verwenden, das nicht aus schwer vergänglichem Material bestehen darf.

Die Aufhebung des Satzes 3 beruht auf der Neufassung des § 12 Absatz 1.

Der neue Absatz 2 stellt sicher, dass für den sicheren und pietätvollen Trans-port des Leichnams bis zur Grabstätte ein geeigneter Sarg auch in den Fällen verwendet wird, in denen eine Bestattung ohne Sarg in einem Leichentuch nach § 18 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes zulässig ist.

Zu Nummer 5

Die Änderung ist redaktioneller Art und beruht auf der Neufassung des § 12 Absatz 1.

Zu Nummer 6

Die Änderung beruht auf der Neufassung des § 12 Absatz 1. Da der bisherige § 12 Absatz 1 Nummer 3 entfällt, ist die Vorschrift hinsichtlich der Anforde-rungen an die Beschaffenheit der Särge neu zu fassen.

Zu Nummer 7

Der neue § 10a des Bestattungsgesetzes erlaubt die rituelle Waschung von Leichen in den vom Bezirksamt hierfür als geeignet anerkannten Räumen in Leichenhallen oder religiösen Einrichtungen.
Geeignet sind die Räume, die nicht mit Wohnzwecken dienenden Räumen überbaut sind und die weitere an Leichenhallen gestellte Anforderungen erfül-len. Dies betrifft sowohl allgemeine Anforderungen (§ 20 Absatz 1 und 2 Satz 1) als auch hygienische Anforderungen (§ 20 Absatz 3). Zudem unterliegen die Räume der Überwachung durch das Bezirksamt (§ 22), und zwar auch dann, wenn sie sich außerhalb von Friedhöfen befinden (z. B. Moscheen).

Zu Nummer 8

Die Änderung ist redaktioneller Art und beruht auf der Einfügung der „Umhül-lung“ der Leiche in den neuen § 14 Absatz 1 Satz 2.

Zu Artikel XII (Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes):

Zu Nummer 1

Mit der Einbeziehung eines Vertreters des bezirklichen Integrationsausschus-ses soll die besondere Bedeutung der Integration hervorgehoben und gleichzeitig die Fachkompetenz des Jugendhilfeausschusses gestärkt werden so-wie die fachliche Verknüpfung der beiden Ausschüsse erreicht werden. Die Benennung einer Person mit Migrationshintergrund ist nicht zwingend, er-scheint aber sinnvoll und vorzugswürdig. Der Integrationsausschuss hat auch die Möglichkeit die Beauftragte oder den Beauftragten für Integration und Migration des Bezirks zu benennen. Dadurch, dass zukünftig eine Person, die besonders die Belange von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund vertreten soll, dem Jugendhilfe-ausschuss als beratendes Mitglied angehört und damit eine Vertretung von Kindern und Jugendlichen im Jugendhilfeausschuss verankert wird, kann die Regelung in Absatz 9 Satz 2, der eine „Interessenvertretung für ausländische Kinder und Jugendliche“ ohne konkretere Vorgaben vorsah, entfallen. Diese Vorschrift hat anders als die verbindliche Regelung in der Zukunft nur appellierenden Charakter.

Zu Nummer 2

Der Landesjugendhilfeausschuss ist ein wichtiges fachpolitisches Gremium des Landes Berlin für jugendhilferechtliche Grundsatzfragen. Durch die Ein-beziehung eines Vertreters oder einer Vertreterin des Landesbeirats für In-tegrations- und Migrationsfragen wird die Fachkompetenz des Gremiums ge-stärkt und die Bedeutung der Integration von Migranten hervorgehoben sowie die Verknüpfung der beiden Gremien erreicht. Die Berufung einer Person mit Migrationshintergrund ist nicht zwingend, erscheint aber sinnvoll und vor-zugswürdig.

Zu Artikel XIII (Änderung des Schulgesetzes):

Zu Nummer 1 bis 3

Die beratende Mitgliedschaft von Vertretern der Integrationsausschüsse der Bezirksverordnetenversammlung in den Bezirksschulbeiräten sowie eines Vertreters des Landesbeirats für Integration in dem Beirat berufliche Schulen sowie dem Landesschulbeirat trägt der fachlichen Konnexität von Integrati-ons-, Partizipations- und Bildungsfragen Rechnung.

Zu Artikel XIV (Bekanntmachungserlaubnis)

Die Regelung ermächtigt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung zur Neubekanntmachung des Bezirksverwaltungsgesetzes.

Zu Artikel XV (Inkrafttreten)

Artikel XV regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Für Artikel I § 6 Absatz 1 und 4 S. 1, die die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Bevölkerung mit Migrationshintergrund regeln, für § 7 (Bezirksbeauftragte für Integration und Migration) und für Artikel VIII (Änderungen des Bezirksverwaltungsgesetzes) gilt gemäß Satz 2 ein abweichender Inkrafttretenszeitpunkt.
c) Wesentliche Ansichten der angehörten Fachkreise und Verbände:
Der Senat hat am 15.6.2010 die Eckpunkte für ein Gesetz zur Regelung von Parti-zipation und Integration in Berlin (im Folgenden „Eckpunkte“) besprochen und zur 31
Anhörung von Verbänden und Fachkreisen frei gegeben. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hat die Anhörung in der Zeit vom 16.6. bis 6.7.2010 in schriftlicher Form durchgeführt. Einbezogen wurden 43 Fachkreise und Verbände gemäß § 41 GGO II und 95 Verbände gemäß § 42 GGO II (s. Liste in der Anlage). Fachliche Stellungnahmen gingen von 16 Fachkreisen und Verbänden ein.

Stellungnahmen zur allgemeinen Gesetzesbegründung

In den Stellungnahmen, in denen explizit Bezug auf die allgemeine Gesetzesbegründung genommen wird, wird das Vorhaben weitgehend begrüßt. Der Verband für Interkulturelle Arbeit (im Weiteren: VIA) hebt in seiner Stellungnahme vor allem den „mit diesem Gesetz vorzunehmenden Paradigmenwech-sel in der Integrationspolitik des Landes Berlin“ hervor: „Integration als Partizi-pation im Sinne von gleichberechtigter Teilhabe aller Berliner zu verstehen und zu gestalten, beinhaltet in erster Linie eine Herausforderung an die Institutionen des Öffentlichen Dienstes und die Verwaltung des Landes, sich selbst Integration zur politischen Pflichtaufgabe zu machen. Das heißt vor allem die Strukturen der Verwaltung und des Öffentlichen Dienstes Berlins so umzuges-talten, dass Berliner mit Migrationshintergrund in Berlin nicht länger strukturell benachteiligt werden, sondern vielmehr auch als Nicht-Wahlbürger die Mög-lichkeiten erhalten, das gesellschaftliche Leben aktiv mitzugestalten.“ Der Deutsche Richterbund begrüßt das Vorhaben, weil es sicherstelle, „dass die legaldefinierten Adressaten bessere Chancen erhalten, an den gesellschaftlichen Prozessen teilzuhaben. Berlin kann es sich auf Dauer nicht leisten, auf sie zu verzichten.“ Durch die „ausgesprochene Selbstbindung des Gesetzge-bers auch im Parlament und der Verwaltung“ werde „das Bewusstsein für die Chancen gestärkt, die sich für eine sehr stark von Zuwanderung geprägte Stadt ergeben.“ Die Kurdische Demokratische Gemeinde zu Berlin-Brandenburg e.V. (im Weiteren: Kurdische Gemeinde) spricht von einem „ers-ten Schritt in die richtige Richtung“.

Demgegenüber lehnen die Industrie- und Handelskammer Berlin und die Handwerkskammer Berlin in einer gemeinsames Stellungnahme (im Weiteren: Kammern) das Vorhaben ab: Es lege „den Schwerpunkt auf die Erweiterung von Interessenvertretung und Einspruchsmöglichkeiten in Form von Gremien und Beauftragten. Damit wird das angestrebte Gesetz jedoch nur neue Bürokratie und eine Erweiterung von Abstimmungsverfahren schaffen, deren integrationspolitischen Nutzen wir bezweifeln.“ Die Kammern empfehlen stattdessen bildungspolitische Aspekte in den Fokus zu nehmen.

Der Flüchtlingsrat Berlin (im Weiteren: Flüchtlingsrat) unterstützt den Ansatz des Gesetzesvorhaben, seiner Ansicht nach aber wird der Gesetzentwurf in seiner derzeitigen Form „dem Anspruch nicht vollends gerecht, das gesamte Berliner Landesrecht auf die Sicherung der Teilhabechancen sowie auf vorhandene Einschränkungen von Teilhaberechten von Migranten/innen genau zu überprüfen und abzuändern.“ Das Anliegen, sämtliche Gesetze und Verordnungen auf die Verbesserung der Teilhabe auszurichten, wird grundsätzlich geteilt. Aber diese vollständige Überprüfung des gesamten Berliner Landesrechtes im Rahmen der Erstellung des Partizipations- und Integrationsgeset-zes durchzuführen, ist weder angemessen noch in einem überschaubaren
Zeitraum zu leisten. Durch die Regelung des § 4 Absatz 2 des Gesetzentwur-fes, wonach künftig bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben immer zu prüfen ist, ob die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes berücksichtigt werden, ist die Umsetzung des Anliegens aber mittelfristig sichergestellt.
Stellungnahmen zu einzelnen Paragrafen des Art. I „Partizipations- und Integrationsgesetz (PartIntG)“

Zu § 1 Ziele und Grundsätze des Gesetzes

Zu den in § 1 festgelegten Zielen und Grundsätzen wurden vielfältige Stel-lungnahmen eingereicht. Das in § 1 formulierte Ziel der „gleichberechtigten Teilhabe“ wird grundsätzlich begrüßt. Einige Stellungnahmen regen eine Er-weiterung der in § 1 formulierten Gesetzesziele und -grundsätze an. So schlägt der Club Dialog folgende Formulierung vor: „Die Berliner Integrations-politik fördert Integration und Partizipation der Menschen mit Migrationshin-tergrund entsprechend den gesamtgesellschaftlichen Interessen des Landes und dem demokratischen Selbstverständnis (der Mehrheit) der Bevölkerung Berlins. Als politisches Handlungsfeld des Landes Berlin schafft die Integrati-onspolitik die Rahmenbedingungen und entsprechendes Instrumentarium für die Chancengleichheit und gleichberechtigte Teilhabe für die Menschen mit Migrationshintergrund in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 Satz 1 GG und Artikels 10 Abs. 2 Verfassung von Berlin.“ Diesen Änderungen wurde nicht entsprochen, da das Anliegen bereits in der bisherigen Fassung erfüllt wird. Außerdem würden die unbestimmten Begriffe des Änderungsvorschlags zu Lasten der Rechtsklarheit gehen.
Kontroverse Stellungnahmen liegen zu § 1 Absatz 2 vor. Dort heißt es in den Eckpunkten: „Erfolgreiche Integration setzt sowohl das Angebot an die Bevöl-kerung mit Migrationshintergrund zur Beteiligung als auch den Willen und das Engagement der Menschen mit Migrationshintergrund zur Integration voraus.“

Die Liga der Wohlfahrtspflege in Berlin (im Weiteren: LIGA), mehrere Migran-tenorganisationen sowie der Flüchtlingsrat kritisieren diese Formulierung, da sie ausschließlich Menschen mit Migrationshintergrund per Gesetz verpflichte, den Willen und das Engagement zur Integration zu entwickeln. Dadurch werde einerseits der Eindruck erweckt, bei Menschen mit Migrationshintergrund sei dieser Wille nicht vorhanden. Andererseits werde dadurch impliziert, dass bei der restlichen Berliner Bevölkerung der Wille und das Engagement zur Integ-ration vorhanden seien. In seiner Stellungnahme weist der Flüchtlingsrat wei-ter darauf hin, dass diese Formulierung eine individualisierende Sicht beförde-re, „stattdessen müsste staatliche Verantwortung zur Herstellung allgemeiner Bedingungen für eine gleichberechtigte Teilhabe aller betont werden“.
Demgegenüber unterstützt der Deutsche Richterbund die Formulierung, da „die Betroffenen eigene Integrationsleistungen erbringen müssen, um die an-gebotenen Möglichkeiten nutzen zu können“. Auch die Vereinigung der Unter-nehmerverbände in Berlin und Brandenburg (im Weiteren: UVB) empfiehlt, „die Formulierung über den Willen der Menschen mit Migrationshintergrund zur Integration nicht zu streichen.“ Die Kammern gehen darüber hinaus und fordern eine stärkere Verpflichtung der Menschen mit Migrationshintergrund als bisher formuliert. „Insgesamt ist das vorliegende Eckpunktepapier unausgewogen, weil es sich ausschließlich auf Angebote und Unterstützungsleistungen für Menschen mit Migrationshintergrund beschränkt und kaum Mitwir-kungspflichten abfordert.“, heißt es in der Stellungnahme der Kammern. Die Jüdische Gemeinde zu Berlin (im Folgenden: Jüdische Gemeinde) regt in die-sem Zusammenhang eine Erweiterung des § 1 um folgende Passage an: „Ei-ne erfolgreiche Integration geht einher mit der Übernahme der Verantwortung der Menschen mit Migrationshintergrund für die demokratischen Grundprinzipien der Bundesrepublik Deutschland inklusive Grund- und Menschenrechte von allen Mitgliedern der Gesellschaft. Dies betrifft auch die Bereitschaft, die Lehren aus der deutschen Vergangenheit wach zu halten.“

Bei der Prüfung der Stellungnahmen war zu berücksichtigen, dass im „Eckpunktepapier“ zu dem Gesetzesvorhaben in § 1 Absatz 2 bereits festgelegt ist: „Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger abhängt“. Damit ist den in einigen Stellungnahmen erläuterten Befürchtungen, im § 1 werde die Verantwortung für Integrationsprozesse einseitig den Menschen mit Migrationshintergrund gegeben, bereits Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Empfehlung der Jüdischen Gemeinde zu bewerten. In dem Änderungsvorschlag werden Anforderungen und Verpflichtungen thematisiert, die die Ver-fassung an alle Bürgerinnen und Bürger stellt und die nicht als einseitige Ver-pflichtung der Menschen mit Migrationshintergrund behandelt werden sollten. Den Empfehlungen wurde darum nicht entsprochen und die ursprüngliche Fassung beibehalten.
Weitere Stellungnahmen beziehen sich auf § 1 Absatz 2 Satz 3: „Art und Um-fang der Partizipationsmöglichkeiten und der Integrationsförderung richten sich nach dem rechtlichen Status und dem Bedarf der Menschen mit Migrationshin-tergrund.“ Dazu heißt es in der Stellungnahme des Flüchtlingsrates: „Satz 3 sollte gestrichen werden, sonst könnte Zustandsbeschreibung (Möglichkeiten richten sich nach rechtlichem Status) als Ziel und Grundsatz des Gesetzes (miss-) verstanden werden“. Diese Gefahr wird nicht gesehen. § 1 Absatz 2 Satz 3 thematisiert die durch den rechtlichen Status gegebenen unterschiedli-chen Partizipationsmöglichkeiten, die durch eine auf gleichberechtigte Teilha-be ausgerichtete Integrationspolitik berücksichtigt werden müssen. Die Formulierung ist darum sachgerecht und angemessen.

Zu § 2 Begriffsbestimmung

Es gibt keine fachliche Stellungnahme, die sich grundsätzlich gegen eine Er-fassung des Migrationshintergrunds zu statistischen Zwecken wendet. Damit wird bestätigt, im Rahmen des Partizipations- und Integrationsgesetzes die Kategorie „Migrationshintergrund“ einzuführen und zu definieren.

Unterschiedliche Positionen werden zur Definition der Personengruppen, die in die Kategorie „Menschen mit Migrationshintergrund“ aufgenommen werden, gelten gemacht:
Eine Reihe von Verbänden wendet sich gegen die Kategorie „Ausländerinnen und Ausländer“, da diese Begriffe stigmatisierend wirken. Dieser Kritik wird entsprochen durch Änderung der Kategorie in „1. Personen, die nicht Deut-sche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind.“ Eine mate-rielle Veränderung ist damit nicht verbunden.

Zu den Kategorien 2 bis 3 gibt es divergierende Stellungnahmen. Die im Ge-setz vorgenommene Beschränkung des Migrationshintergrundes auf die 1. und 2. Generation der Zugewanderten wird in mehreren Stellungnahmen explizit begrüßt (z.B. Jüdische Gemeinde, Club Dialog, VIA).

Eine Reihe von Verbänden hingegen kritisiert diese Eingrenzung des Migrati-onshintergrunds auf die erste und zweite Generation von Zuwanderern/innen. Zum Beispiel fordert der Türkische Bund Berlin-Brandenburg (im Folgenden: TBB) die Aufnahme der Kinder von Eingebürgerten. Die Islamische Föderation in Berlin (im Folgenden: Islamische Föderation) schlägt die Einbeziehung der Enkelgeneration vor, während die Kurdische Gemeinde generell eine generationsspezifische Eingrenzung des Migrationshintergrunds ablehnt. Die Aufnahme einer erweiterten Definition wird vorrangig mit Benachteiligungen auch späterer Generationen zum Beispiel auf dem Arbeitsmarkt begründet.

Die Argumente für eine Erweiterung der Definition des Migrationshintergrundes über die zweite Generation hinaus haben keine grundsätzlich neuen Er-kenntnisse gebracht, da sie bereits im Rahmen der Erarbeitung des Gesetz-entwurfs geprüft wurden und u.a. Thema einer Anhörung von Expertinnen und Experten waren. Das heißt nicht, dass der Senat keine Benachteiligungen von späteren Generationen zum Beispiel auf dem Arbeitsmarkt sieht. Aber diesen Benachteiligungen ist mit anderen Instrumenten wie z.B. dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu begegnen.

Die Kammern kritisieren grundsätzlich, „dass das Gesetz weiterhin pauschal auf einen Migrationshintergrund abstellen soll, ohne nach Herkunftsregion oder Qualifikation zu differenzieren. Die Förderung von Migranten muss dort ansetzen, wo der Migrationshintergrund Anlass einer strukturellen Benachteili-gung ist.“ Diesem Anliegen wurde nicht gefolgt. Es liegen vielfache Untersu-chungen vor, dass sich strukturelle Benachteiligung nicht nur auf Qualifikationsunterschiede zurückführen lassen. Die Kategorie „Menschen mit Migrationshintergrund“ ist darum eine bewährte Kategorie, generelle Unterschiede in den Lebenslagen zu beschreiben, auf die nicht verzichtet werden kann.

Mehrere Stellungnahmen liegen zum Begründungstext zu § 2 vor. Dort wird ergänzend festgelegt, „dass in anderen Handlungsfeldern abweichende Be-grifflichkeiten oder Begriffsbestimmungen sowohl zu statistischen als auch zu planerischen Zwecken verwendet werden, um die Besonderheiten der jeweili-gen Handlungsfelder angemessen zu berücksichtigen. Das ist z.B. im Schul-bereich für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache der Fall.“ Der Migrationsrat Berlin-Brandenburg (im Folgenden: Migrationsrat) und der TBB regen die Streichung dieser Passage an. So heißt es in der Stellung-nahme des TBB: „Die Definition NDH, die insbesondere für die Zuweisung er-höhter Lehrer/innen- und Sozialarbeiter/innenstunden herangezogen wird, ist sachlich nicht begründet. Sie ist zudem diskriminierend und somit mit der Ziel-setzung des § 1 unvereinbar, da sie suggeriert bzw. voraussetzt, dass jedes Kind mit Migrationshintergrund besonderen Förder- bzw. Betreuungsbedarf hat.“ Der Empfehlung wurde nicht entsprochen, da grundsätzlich fachspezifi-sche Definitionen nicht ausgeschlossen werden sollten.

Zu § 3 Geltungsbereich

Von mehreren Verbänden wurde eine Ergänzung des § 3 gewünscht, um den Geltungsbereich des Partizipations- und Integrationsgesetzes auszuweiten. Insbesondere wurde eine Ergänzung der Vorschrift entsprechend des § 1 Abs. 3 bis 5 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) vorgeschlagen. Zudem soll die Berliner Privatwirtschaft zu ähnlichen Verhaltensweisen aufgefordert werden.

Hierzu ist anzumerken, dass für die im Landesgleichstellungsgesetz geregelte Gleichstellung von Männern und Frauen andere (verfassungs-)rechtliche Rahmenbedingungen gelten. Die beiden Gesetze sind daher nur sehr bedingt miteinander vergleichbar; insbesondere finden die in § 1 LGG genannten Maßnahmen zur Frauenförderung im Partizipations- und Integrationsgesetz keine Entsprechung.

Soweit das Gesetz auch für die Berliner Privatwirtschaft Impulse liefert, ist dies zu begrüßen. Für unverbindliche Verhaltensaufforderungen bedarf es jedoch keiner gesetzlichen Regelung.

Zu § 4 Gleichberechtigte Teilhabe und Interkulturelle Öffnung

Die im § 4 vorgenommenen Regelungen zur Interkulturellen Öffnung aller Ein-richtungen im Geltungsbereich des § 3 werden begrüßt. VIA bezeichnet § 4 als den „Schlüssel-Paragraf des Stammgesetzes“.

Zu den einzelnen Regelungsinhalten werden Ergänzungen und Konkretisierungen empfohlen. Bei der Prüfung der Ergebnisse der Anhörung ist dabei zu berücksichtigen, dass viele der im Anhörungsprozess gemachten Empfehlungen nicht auf Gesetzesebene zu regeln sind und nicht Bestandteil eines Gesetzes sein sollten. Ein Teil der Konkretisierungsvorschläge erübrigt sich, da entsprechende Festlegungen bereits im vorliegenden Entwurf enthalten sind.

Vom TBB wird die Aufnahme des Hinweises, dass interkulturelle Öffnung eine Führungsaufgabe ist, die Organisationsfragen, Personalentwicklung sowie das Qualitätsmanagement einschließt, angeregt. Zudem solle herausgestellt wer-den, dass interkulturelle Öffnung eine Aufgabe für alle Verwaltungsebenen und Einrichtungen sei. Da § 4 Abs. 1 die interkulturelle Öffnung bereits als Aufgabe der Einrichtungen insgesamt bestimmt und auf Einrichtungen im Geltungsbe-reich im Sinne des § 3 bezieht und damit die intendierte Zielsetzung bereits enthält, fand der Vorschlag keine Berücksichtigung.

Des Weiteren regt der TBB an, folgenden Text aufzunehmen: „Bei Vergabe von Fördermitteln für Träger bzw. Projekte im Integrationsbereich ist die Ver-pflichtung des Zuwendungsempfängers festzuschreiben, Maßnahmen zur in-terkulturellen Öffnung durchzuführen.“ Das Anliegen, das Prinzip der Interkulturellen Öffnung auf Zuwendungsemp-fänger zu übertragen, wird geteilt. Darum heißt es im „Eckpunktepapier für ein PartIntG“ in der Begründung zu § 4 : „Die interkulturelle Ausrichtung aller Auf-gabenwahrnehmungen beinhaltet auch, dass der Grundsatz der interkulturel-len Öffnung in Förderrichtlinien und -programmen sicherzustellen ist.“ Diese Festlegung wird für sachgerecht gehalten.

Diese Feststellung in der Begründung wiederum ist den Kammern zu weitge-hend, weil der Geltungsbereich des Gesetzes dadurch auf jedes Berliner Unternehmen, das Förderprogramme nutzt, erweitert werde. Die Kammern be-fürchten eine Einschränkung des Nutzens der Wirtschaftsförderung. Dieser Kritik wird nicht gefolgt, und es wird auf das Obige verwiesen. In einer Einwanderungsstadt wie Berlin wird in einer Stärkung der interkulturellen Aspekte eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit gesehen.

Die in § 4 Abs. 4 erfolgte Festlegung des Ziels, den Anteil von Menschen mit Migrationshinterung im Öffentlichen Dienst zu erhöhen, wird weitgehend be-grüßt. Der Migrationsrat kritisiert aber, dass dieses Ziel, wie es im Begrün-dungstext zu § 4 Absatz 4 heißt, „keinen Anspruch auf bevorzugte Einstellung auf Grund eines Migrationshintergrundes“ begründet. Der Migrationsrat empfiehlt die Streichung dieses Satzes. Der Migrationrat fordert den Ersatz dieser Formulierung durch den Satz: „Positive Maßnahmen nach AGG sind hier umzusetzen.“

Demgegenüber gehen den Kammern die Formulierungen des § 4 Abs. 3 zu weit. Sie sehen eine „Faktische Quotenregelung durch verbindliche Zielvorga-ben“ und befürchten eine Bindungswirkung für den privaten Wirtschaftsbe-reich. Sie begrüßen die Zielsetzung, den Anteil von Personen mit Migrationshintergrund auf dem Arbeitsmarkt und in der Dualen Ausbildung zu erhöhen, ausdrücklich, setzen aber auf „freiwilliges Engagement“. Auch in der Regelung des § 4 Absatz 5, nach der der Senat Zielvorgaben zur Erhöhung des Anteils der Beschäftigten mit Migrationshintergrund und Maßnahmen zur interkulturellen Öffnung festlegt, sehen sie eine Bindungswirkung für die private Wirtschaft, da ein Rechtfertigungszwang entstehe, über den Druck auf die Perso-nalpolitik ausgeübt werden könne. Weiterhin sehen sie die Gefahr, dass sich gemäß der Zielsetzung des geplanten Integrations- und Partizipationsgesetzes der Geltungsbereich auf „alle[n] Bereiche[n] des gesellschaftlichen Lebens“ und damit künftig auch auf die Berliner Wirtschaft erstrecken könnte.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen: Die Regelungen des § 4 beinhalten keine Quote, sondern eine Zielvorgabe sowie an der Kompetenzfeststellung ansetzende Instrumente der Personalentwicklung. Die Festschreibung einer Quote und die Aufnahme von Regelungen der positiven Maßnahmen nach dem AGG sind bereits in der Phase der Erstellung des Gesetzentwurfs aus-giebig erörtert worden und aufgrund rechtlicher und grundsätzlicher Überle-gungen verworfen worden.

In mehreren Stellungnahmen wird zu der in der Begründung zu § 4 dargelegten Definition von „Interkultureller Kompetenz“ Stellung genommen. Dabei wird darauf hingewiesen, dass interkulturelle Kompetenz nicht nur als soziale Kompetenz gesehen werden kann, sondern in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes auch als fachliche Kompetenz behandelt werden muss. Die Empfehlung wurde berücksichtigt und der Text in der Begründung zu § 4 entsprechend angepasst.
Auch der Empfehlung, Mehrsprachigkeit als Qualifikationsmerkmal bei Einstellungen zu berücksichtigen, wurde entsprochen, indem im Begründungstext der Begriff „Fremdsprachenkenntnisse“ durch „Mehrsprachigkeit“ ersetzt wurde.

Zu § 5 Beauftragte oder Beauftragter des Senats von Berlin für Integration und Migration

Die gesetzliche Festschreibung der oder des Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration wird begrüßt. Die Kammern kritisieren grundsätzlich die gesetzliche Festschreibung von Beauftragten und sehen hier wie auch zu den Regelungen der §§ 6 und 7 eine Ausdehnung der Bürokratie.

Mehrere Stellungnahmen empfehlen, Regelungen zur materiellen Ausstattung des Beauftragten in das Gesetz aufzunehmen. So heißt es in der Stellung-nahme des Verbandes VIA: „Um Berliner mit Migrationshintergrund gleichberechtigt in der Integrationspolitik des Senats einzubinden, verfügt der Senats-beauftragte über einen entsprechenden Etat. Von ihm geförderte integrationspolitische Maßnahmen sollten insbesondere unter aktivem Einbezug der Selbstorganisationen von Menschen mit Migrationshintergrund umgesetzt werden. Dazu ist ein Kriterienkatalog zur Förderung zu erarbeiten.“ Die Empfehlungen wurden nicht aufgenommen, da die Regelungen des § 5 ausreichend und sachgerecht erscheinen. Eine Etatfestlegung sollte nicht Bestand-teil des Gesetzes sein.

Weitere Stellungnahmen beschäftigen sich mit den in § 5 Abs. 2 dargelegten Aufgabengebieten der oder des Integrationsbeauftragten. Hier wird empfohlen, die Verantwortung der oder des Integrationsbeauftragten für die Entwicklung einer Kultur des gegenseitigen Respekts aufzunehmen; sie oder er solle „in den öffentlichen Diskurs zur gesellschaftlichen Vielfalt möglichst breite Bevölkerungsschichten einbeziehen“ (LIGA). Der Club Dialog empfiehlt folgende Ergänzung: „Die Beauftragte…wirkt darauf hin, die Voraussetzungen für gegen-seitigen Respekt und Akzeptanz zu schaffen und friedliches Miteinander aller Berliner fördern und entwickelt entsprechende Konzepte und Strategien.“ Die-ser Empfehlung aus dem Anhörungsprozess wurde grundsätzlich gefolgt und der Wortlaut in § 5 Absatz 2 entsprechend angepasst.

Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderung weist auf die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Landesarbeitsgemeinschaft der bezirklichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten Berlins und dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung hin. Dieses ist, soweit noch nicht Praxis, nicht auf Gesetzesebene zu regeln.

Zu § 6 Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen

In mehreren Stellungnahmen wird die gesetzliche Festschreibung des Lan-desbeirates „grundsätzlich begrüßt“ (TBB). Für verschiedene Regelungsberei-che des § 6 werden Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge unterbreitet. Diese betreffen zum einen die Funktionsbeschreibung des Landesbeirates. So regt der TBB an, die Funktion des Landesbeirates wie folgt zu regeln: „Es wird ein Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen gebildet, um einen kontinuierlichen Austausch zu integrationspolitischen Themen und politischen Entscheidungen gemeinsam mit den Betroffenen, also der Berliner Bevölkerung mit Migrationshintergrund, zu gewährleisten. Der Beirat berät und unter-stützt den Berliner Senat in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund und das friedliche und gleichberechtigte Zusammenleben berühren.“ Diese Formulierungen wurden nicht übernommen.

Aufgenommen worden in den Gesetzentwurf ist eine Empfehlung des Migrati-onsrates, der für § 4 Absatz 1 folgende Formulierung vorschlägt: „Es wird ein Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen gebildet, der den Berliner Senat in allen Fragen der Integrationspolitik berät und unterstützt.“

Club Dialog und VIA schlagen folgende Formulierung vor: „Der Landesbeirat erarbeitet und beschließt Empfehlungen zu integrationspolitischen Themen und politischen Entscheidungen, die vom Senat zu behandeln sind.“ Die For-mulierung „vom Senat zu behandeln sind“ impliziert eine Bindungswirkung der Exekutive, welche die auch durch die Verfassung beschränkten Kompetenzen eines Landesbeirates überschreitet und ist darum nicht berücksichtigt worden.

In mehreren Stellungnahmen wird eine Erweiterung des Kreises der stimmberechtigten Mitglieder angeregt. Folgende Vereine und Institutionen werden als stimmberechtigte Mitglieder vorgeschlagen: Der Migrationsrat Berlin-Brandenburg, der Deutsche Beamtenbund und der Landesbeirat für Menschen mit Behinderung. Des Weiteren wird empfohlen, den UVB, die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als ständige beratende Mitglieder zu benennen.

Nach Prüfung des Anliegens wurde den Empfehlungen nicht entsprochen. Die im Eckpunktepapier festgelegten Mitgliedschaften entsprechen dem Ziel des Landesbeirates, über ein Wahlverfahren bestimmte Vertretungen der Men-schen mit Migrationshintergrund sowie wichtige gesellschaftliche Interessen-gruppen zu repräsentieren und gleichzeitig eine arbeitsfähige Größe zu erhalten. Im Übrigen ist auf die Regelung zu verweisen, wonach der Landesbeirat die Aufnahme beratender Mitglieder beschließen kann.

Weitere Anregungen betreffen die Vertretung der Senatsverwaltungen im Lan-desbeirat. So wird in einigen Stellungnahmen (Club Dialog, VIA) angeregt, ge-setzlich festzuschreiben, dass die Teilnahme „in der Regel“ auf Staatsekre-tärsebene erfolgt. Dieses wurde nicht aufgenommen, da das Anliegen der Teilnahme auf Staatssekretärsebene bereits durch die Soll-Vorschrift des Ab-satzes 2 geregelt ist.

Zu § 7 Bezirksbeauftragte für Integration und Migration

Die Schaffung von Bezirksbeauftragten wird unterstützt. So heißt es in der Stellungnahme der Jüdischen Gemeinde: „Die Schaffung der Bezirksbeauf-tragten wird ausdrücklich begrüßt.“

Von mehreren Verbänden wird eine Ergänzung des § 7 Abs. 1 gewünscht, um vor allem eine einheitliche Zuordnung bei dem/der Bezirksbürgermeister/in festzuschreiben. So macht die LIGA folgenden Änderungsvorschlag: In jedem Bezirk „…bestellen die Bezirksämter eine/n hauptamtlich tätige/n Bezirksbe-auftragte/n für Integration und Migration. Die Dienstaufsicht über die/den Be-auftragten übt die/der Bezirksbürgermeister/in aus. Zur Erfüllung der Aufgaben ist die/der Beauftragte mit den notwendigen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten.“ Die Empfehlung, eine einheitliche Zuordnung zum/zur Bezirksbürgermeister/in festzuschreiben, wurde aufgenommen. Weitere Empfehlungen wurden nicht aufgenommen. Die bisher in § 7 vorgenommenen Regelungen stellen sicher, dass in allen Berliner Bezirken eine oder ein Integrationsbeauftragter eingerichtet wird. Mit § 7 Absatz 2, 3 und 4 werden die Aufgaben der Integrationsbeauftragten grundsätzlich festgelegt. Weitere Regelungen un-terliegen der bezirklichen Zuständigkeit. Hinsichtlich der Frage der gesetzlichen Festlegung von personellen und sachlichen Mitteln gelten die zu § 5 ge-machten Festlegungen analog.

Stellungnahmen zu anderen Artikeln des Gesetzes zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin

Zu Artikel II Änderung des Berliner Hochschulgesetzes

Verschiedene Stellungnahmen empfehlen eine Konkretisierung der Regelun-gen. Insbesondere betrifft dieses die Neufassung des § 46 Absatz 7. Ange-sichts der Anhörungsergebnisse und vor dem Hintergrund, dass bereits nach § 4 Absatz 6 des Partizipations- und Integrationsgesetzes in den Gremien aller Einrichtungen eine stärkere Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern mit Migrationshintergrund anzustreben ist, wurde auf eine Neufassung des § 46 Absatz 7 verzichtet.
Die Islamische Föderation sowie weitere Vereine empfehlen, im Hochschulgesetz die Berliner Hochschulen zu verpflichten, „einen Raum der Stille für die geistigen und religiösen Bedürfnisse der Studentenschaft zu Verfügung zu stellen. Dieser Raum ist religionsneutral und wird entsprechend gestaltet. Er kann von der gesamten Studentenschaft genutzt werden.“ Dieses Anliegen wird im Rahmen des Gesetzes nicht aufgegriffen.

Zu Artikel VI Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage

Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage soll dahingehend geändert werden, dass der Begriff „Kirchliche Feiertage“ durch den Begriff „Religiöse Feiertage“ ersetzt. Während die Jüdische Gemeinde die Regelung begrüßt, macht der UVB Bedenken geltend.

In seiner Stellungnahme sieht der UVB hier eine Ausweitung der Feiertages-regelung des § 2 Abs. 2 des Berliner Gesetzes über die Sonn- und Feiertage. Danach haben den christlichen Kirchen angehörige Beschäftigte einen unbe-40
zahlten Freistellungsanspruch an kirchlichen Feiertagen. Dieser Anspruch gel-te mit der vorgesehenen Neufassung auch für Angehörige anderer Religionen. Der UVB befürchtet Störungen der Betriebsorganisation und Kostenbelastun-gen für die Unternehmen.

Die Neufassung des Gesetzes für die Sonn- und Feiertage ist geboten und angemessen. Die Beibehaltung der bisherigen Regelung widerspräche dem mit dem Partizipations- und Integrationsgesetz verfolgten Ziel der Gleichstel-lung und chancengleichen Teilhabe. Die von den Wirtschaftsverbänden gel-tend gemachten negativen Folgen für die Unternehmen werden nicht gesehen, da in § 2 geregelt ist, dass die Unternehmen bei „unabweisbaren betrieblichen Notwendigkeiten“ die Freistellung versagen können. Zudem verwendet und definiert das Brandenburgische Feiertagsgesetz wie Artikel VI den Begriff „Re-ligiöse Feiertage“. Somit entspricht die Änderung auch der grundsätzlich ge-wünschten Angleichung der Gesetzgebung der Länder Berlin und Branden-burg.

Zu Artikel X Änderung des Bestattungsgesetzes sowie Artikel XI Ände-rung der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes

Zu den Regelungen der Artikel X und XI, die das Verfahren der sarglosen Bestattung regeln, liegen kritische Stellungnahmen der Kammern vor. Dort heißt es: Die geplante Änderung des Bestattungsgesetzes in Berlin (…), welches u.a. die Beisetzung in einem Leichentuch statt eines Sarges erlauben soll, halten wir für äußerst problematisch. Um die Auswirkungen eines verzögerten bzw. komplett unterbundenen Autolyseprozess sowie den Zugriff von Wühl- und Nagetieren zu verhindern, müssten aufwändige Vorkehrungen getroffen werden. Des Weiteren birgt eine sarglose Bestattung ein erhebliches Unfallrisiko sowie hygienische Probleme für die Bestatter. Unabhängig von den genannten Kriterien, die gegen eine sarglose Bestattung sprechen, verstehen wir auch nicht die Intention der geplanten Neuregelung. So wird in einem uns vorliegenden islamischen Rechtsgutachten Muslimen ausdrücklich die Bestattung in hölzernen Särgen gestattet. Die Einführung einer sarglosen Bestattung in Berlin lehnen wir aus den genannten Gründen ab.“ Eine ähnliche Stellungnahme liegt von der Bestatterinnung Berlin Brandenburg vor.

Die angeführten Begründungen sind bereits bei der Vorprüfung des Gesetzentwurfes vielfältig geprüft worden. Die Bedenken können nicht geteilt werden. Das Anliegen, Berlinerinnen und Berliner islamischen Glaubens, die sarglos bestattet werden möchten, eine Bestattung in Berlin zu ermöglichen, wird auch aus Gründen der Integration und der Teilhabe als wichtig erachtet und ist dar-um Bestandteil dieses Gesetzes.

d) Beteiligung des Rats der Bürgermeister:

Der Rat der Bürgermeister hat in seiner Sitzung am 16. September 2010 folgende Stellungnahme abgegeben:
„Der Rat der Bürgermeister lehnt den Gesetzesentwurf ab. 41
Der Rat der Bürgermeister bietet dem Senat an, gemeinsam mit einer Arbeitsgruppe unter der Federführung und mehrheitlichen Beteiligung der Bezirke eine neue Fassung zu erarbeiten. In diese Arbeitsgruppe sind als gesetzt die Bezirke aufzunehmen, die am stärksten von der Zuwanderung und von Integrationsher-ausforderungen betroffen sind (Mitte, Neukölln, Friedrichshain-Kreuzberg).
Der Rat der Bürgermeister bittet den Senat, die von den Bezirken vorliegenden Stellungnahmen, die einzelne Regelungstatbestände betreffen, bei der weiteren Diskussion zu berücksichtigen und ernsthaft zu prüfen.

Der zuarbeitende Ausschuss für Bildung, Jugend und Kultur lehnt den Gesetzesentwurf ebenfalls ab und erwartet vom Senat ein Gesetz, in welches konkrete Maßnahmen für die Bereiche Jugend, Bildung und Kultur aufgenommen werden.“

Der Senat nimmt dazu wie folgt Stellung:

Der Rat der Bürgermeister hat in seiner Stellungnahme keine Gründe für die Ab-lehnung des gesamten Entwurfs angegeben. Der Bitte, die von den Bezirken vor-liegenden Stellungnahmen, die einzelne Regelungstatbestände betreffen, zu be-rücksichtigen und ernsthaft zu prüfen, wurde entsprochen. Aufgenommen wurde die Empfehlung, die Integrationsbeauftragten den Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeistern zuzuordnen. Hierfür haben sich auch mehrere angehörte Verbände sowie die Landesarbeitsgemeinschaft der Integrationsbeauftragten selbst ausgesprochen. Weitere Vorschläge wurden nicht übernommen. Bei der Prüfung der Stellungsnahmen war auch zu berücksichtigen, dass es sich jeweils nur um Empfehlungen einzelner Bezirke handelt. Der Stellungnahme des Rats der Bürgermeister lässt sich nicht entnehmen, dass diese Einzelempfehlungen von den Bezirken mehrheitlich unterstützt werden, zumal sich in den Stellungnahmen der Bezirke teilweise gegensätzliche Beurteilungen finden.

Soweit die Aufnahme konkreter Maßnahmen für die Bereiche Jugend, Bildung und Kultur gefordert wird, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Gesetz auch für diese Bereiche Regelungen beinhaltet, vor allem in Hinblick auf die Mitwirkung in Gre-mien. Insbesondere im Bildungsbereich wurden bereits viele integrationsfördernde Maßnahmen getroffen, z. B. mit der Kindertagesstättenreform und der Schulstrukturreform. Weitergehende Regelungen sind möglich, wenn die bisherigen Reformen ausreichend erprobt und evaluiert sind. Die mit diesem Gesetz vorgenommen Änderungen sind nicht als abschließend zu betrachten. Artikel I § 4 Abs. 2 sieht ausdrücklich vor, dass bei zukünftigen Gesetzes- und Verordnungsvorhaben die Ziele und Grundsätze des Partizipations- und Integrationsgesetzes zu berücksichtigen sind.

Vor diesem Hintergrund hält der Senat an dem Entwurf fest und ist die Erarbeitung eines neuen Entwurfs unter Mitwirkung einer Arbeitsgruppe unter der Federfüh-rung und mehrheitlichen Beteiligung der Bezirke nicht nötig.

B. Rechtsgrundlage:

Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin.

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Das Gesetz hat keine unmittelbaren Kostenauswirkungen auf Privathaushalte oder Wirtschaftsunternehmen.

D. Gesamtkosten:

Für die Einrichtung der Integrationsausschüsse fallen Kosten durch die zu zahlenden Sitzungsgelder an. Da die Größe der Integrationsausschüsse nicht vorhergesagt werden kann, lässt sich die Höhe der Kosten nur schätzen. Bei einer monatlichen Sitzung und einer durchschnittlichen Größe der Ausschüsse von zwölf Mitgliedern würden für die zwölf Bezirke insgesamt Kosten in Höhe von 34.500 € pro Jahr anfal-len, die im Rahmen der bestehenden Budgetregelungen auszugleichen sind.

Durch die Vergrößerung des Beirates in Sozialhilfeangelegenheiten fallen durch die zusätzlich zu zahlenden Sitzungsgelder ebenfalls Mehrkosten in Höhe von 40 € je Sitzung an.
Zudem können in geringfügigem Ausmaß Mehrkosten für den Landesbeirat für Men-schen mit Behinderung, den Landesjugendhilfeausschuss und den Landesschulbeirat entstehen.
Die Kosten für Fortbildungen zur Interkulturellen Kompetenz, die Kosten für das Benchmarking, sowie die Kosten für (zusätzliche) Bezirksbeauftragte für Integration und Migration sind im Rahmen der bestehenden Etats abzudecken.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Negative Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg sind nicht zu erwarten. In den Ländern Berlin und Brandenburg liegen unterschiedliche Ausgangsvoraussetzungen und Rahmenbedingungen vor, so dass keine vollständige Rechtsharmonisierung erreicht werden kann. So bestehen im Land Berlin als Stadt-staat andere Strukturen und Gremien als im Flächenland Brandenburg. Zudem ist der Handlungsbedarf für das Land Berlin auf Grund der unterschiedlichen demografi-schen Entwicklung besonders hoch.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Die zusätzlichen Ausgaben auf Grund der Einrichtung der Integrationsausschüsse und der Vergrößerung des Beirates in Sozialhilfeangelegenheiten können nicht ge-nau beziffert werden. Für den Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten fallen durch die zusätzlichen Sitzungsgelder Mehrkosten in Höhe von 40 € je Sitzung an. Die Kosten für die Integrationsausschüsse hängen von der Größe der Ausschüsse ab. Bei einer monatlichen Sitzung und einer angenommenen durchschnittlichen Größe der Aus-schüsse von zwölf Mitgliedern ergeben sich für die Integrationsausschüsse Gesamtkosten in Höhe von 34.500 € pro Jahr. Zudem können in geringfügigem Ausmaß Mehrkosten für den Landesbeirat für Menschen mit Behinderung, den Landesjugendhilfeausschuss und den Landesschulbeirat entstehen.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

Berlin, den 28. September 2010
Der Senat von Berlin
Klaus W o w e r e i t Carola B l u h m
Regierender Bürgermeister Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales