Zwischenbericht der Interims-AG Integrationsgesetz vom 3.11.2009

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Zwischenbericht der Interims-AG Integrationsgesetz vom 3.11.2009

Gliederung

1. Einleitung S. 2

2. Arbeitsweise der Interims-AG S. 3

3. Empfehlungen S. 3

3.1 Titel und §§ 1 – 3, incl. Begründungstext, des Gesetzes S. 4

4. Weitere inhaltliche Implementierungsvorschläge S. 6

4.1 Bezirke S. 6

4.1.1 Integrationsbeauftragte in den Bezirken S. 6

4.1.2 Integrationsausschüsse und Beiräte in den Bezirken S. 7

4.2 Landesbeauftragter für Integration und Migration S. 7

4.3 Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen S. 8

4.4 Interkulturelle Öffnung als Querschnittsaufgabe S. 8

4.5 Erhöhung des Anteils von Beschäftigten mit Migrationshintergrund S. 8

4.6 Partizipation von Migranten/innen in Gremien und Ausschüssen S. 9

5. Weitere Prüfempfehlungen der AG S. 9

6. Empfehlungen der AG für das weitere Verfahren S. 9

7. Schlussbemerkung S. 10

2

1. Einleitung

Auf Grund der umfassenden Vorarbeit der AG Partizipation wurde am 22.04.2009 im
Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen folgender Beschluss gefasst:
„Der Integrationsbeirat empfiehlt dem Senat ein Integrationsgesetz (Arbeitstitel)
auszuarbeiten, in dem Integration als politisches Handlungsfeld definiert und
entsprechende Festlegungen für strukturelle Rahmenbedingungen für die erfolgreiche
Integrationspolitik, für die politische Willensbildung sowie für deren Umsetzung in der
Verwaltung Berlins als einer Einheitsgemeinde getroffen werden. In den Prozess der
Ausarbeitung des Gesetzes sollen der Landesbeirat, die Vertreter der
Migrantenorganisationen der entsprechenden Dachverbände, sowie Fachpolitiker/innen
einbezogen werden.“
In der Landesbeiratssitzung vom 17.6.09 wurde folgender Beschluss gefasst:
„Der Landesbeirat richtet eine mitgliederoffene Interims-AG ein, die bis zur Neukonstituierung
des Beirats sicherstellt, dass der Landesbeirat von Beginn an in die
Umsetzung des Beschlusses vom 22.4.2009 zur Erarbeitung eines Integrationsgesetzes
einbezogen wird.

Die Interims-AG soll auf der konstituierenden Sitzung der neuen Wahlperiode einen
Zwischenbericht geben und Vorschläge zur weiteren Arbeit am Integrationsgesetz sowie
der Einbeziehung des Beirates sowie anderen Migrantenorganisationen vorlegen.“
Hintergrund für die Beschlussfassung zur Einrichtung einer Interims-AG war der Umstand, dass
es sich bei der Landesbeiratssitzung am 17.6.09 um die letzte Sitzung der laufenden
Legislaturperiode handelte. Um die dazwischen liegenden Monate bis zur Neukonstituierung
des Landesbeirates am 3.12.09 für erste Vorarbeiten und Diskussionen nutzen zu können,
wurde die Interims-AG Integrationsgesetz1 ins Leben gerufen.

Die Interims-AG stand allen interessierten Mitgliedern des Landesbeirats offen (Liste der
Mitglieder siehe Anlage). Safter Çınar wurde auf der konstituierenden Sitzung am 29. Juni 2009

zum Sprecher der Interims-AG Integrationsgesetz gewählt. Im Berichtszeitraum haben
insgesamt 7 Sitzungenstattgefunden. Während dieses relativen kurzen Zeitraums ist es der AG gelungen bereits wesentliche Eckpunkte herauszuarbeiten, die im Folgenden dargestellt
werden.

Der Zwischenbericht wird auf der konstituierenden Sitzung des Landesbeirates für Integrations- und Migrationsfragen am 3.12.2009 vorgelegt werden. Auf der Sitzung soll das weitere Vorgehen beraten und ggf. eine Beschlussvorlage (siehe Anlage) verabschiedet werden.

2. Arbeitsweise der Interims-AG

Die AG hat sich darauf verständigt eine Sichtung von bereits existierenden Gesetzen
vorzunehmen. Geprüft wurde ob und inwieweit inhaltliche Festlegungen bereits existierender
gesetzlicher Grundlagen auch für den Themenbereich Integration zutreffen und demzufolge
adaptiert werden können.

Einer Sichtung wurden insbesondere folgende gesetzlichen Grundlagen unterzogen:
1 Zur besseren Lesbarkeit wird in den weiteren Ausführungen nicht erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Begriff „Integrationsgesetz“ lediglich um einen Arbeitstitel handelt.

Verfassung von Berlin, Landesgleichstellungsgesetz (LGG), Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (LGBG), Seniorenmitwirkungsgesetz,  Bezirksverwaltungsgesetz - hier insbesondere die 8. Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes, Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG)

Im weiteren Prozess hat die AG die Rahmengrundlagen des Gesetzes inklusive dazugehörigen
Begründungstext herausgearbeitet und abgestimmt.

Die erarbeiteten §§ 1 – 3 des Integrationsgesetzes, incl. dazugehörige Begründung, stellen die allgemeine Rahmensetzung dar, d.h. Zielsetzung Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
wurden dadurch festgelegt. Ferner gelang es durch die Einigung auf den Gesetzesnamen ein
deutliches Signal im Hinblick auf die Stoßrichtung des Gesetzes zu geben.

Die bislang ausgearbeiteten und abgestimmten Textpassagen der §§ 1 - 3 werden im
Folgenden dargestellt, dabei ist zu beachten, dass es sich jeweils um Vorschläge bzw.
Empfehlungen der Interims-AG handelt, die vom neuen Landesbeirat bestätigt oder auch
korrigiert werden können! Gleiches gilt auch für alle weiteren Vorschläge und Empfehlungen.
Des Weiteren hat die AG die Aufnahme diverser inhaltlicher Punkte in die Gesetzesvorlage
diskutiert und daraus resultierend Empfehlungen für verschiedene Regelungsbereiche des
Gesetzes erarbeitet. Auch hier ist zu unterstreichen, dass es sich um Empfehlungen der AG
handelt, die als Diskussionsgrundlage für die weitere Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs
dienen sollen.

3. Empfehlungen

3.1 Titel und §§ 1 – 3, incl. Begründungstext, des Gesetzes
„Gesetz zur Gleichstellung und Integration von Menschen mit
Migrationshintergrund (Integrationsgesetz)“

Abschnitt I

Allgemeines

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Das Land Berlin ist Einwanderungsstadt und ermöglicht den Berlinern und Berlinerinnen mit
Migrationshintergrund eine gleichberechtigte Teilhabe am sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen
und politischen Leben.

Ziel des Gesetzes ist gemäß Artikel 10 der Berliner Verfassung das Benachteiligungsverbot
und Diskriminierungsverbot gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund sicher zu stellen,
in dem für diese Gruppe die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen herbeigeführt wird.

(2) Das Land Berlin verpflichtet sich zu einer aktiven Integrationspolitik mit dem Ziel der
sozialen und politischen Gleichstellung von Menschen mit Migrationshintergrund und des
friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens aller Bürgerinnen und Bürger.

(3) Mit dem Gesetz erfolgt die Rahmensetzung für aktives Handeln und Verantwortungsübernahme aller Bürgerinnen und Bürger mit und ohne Migrationshintergrund zur Ausgestaltung eines demokratischen Zusammenlebens und respektvollen Umgangs aller
Bevölkerungsgruppen in Berlin.

Begründung

Grundlage des „Integrationsgesetzes“ sind Artikel 10 der Berliner Verfassung sowie § 1 des
Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG), wonach „Benachteiligungen aus Gründen der
Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“ sind.

Das „Integrationsgesetz“ ergänzt Artikel 10 der Berliner Verfassung und Artikel 1 des AGG
insbesondere dort, wo spezifische Regelungen aufgrund der Besonderheit der Gruppe der
Migrantinnen und Migranten notwendig sind.

Mit dem „Integrationsgesetz“ wird Integrationspolitik zur Pflichtaufgabe für das Land und die
Bezirke. Es werden die Grundlagen geschaffen, um Vorgaben und Festlegungen auf der
Landes- und der Bezirksebene umzusetzen, die der Senat im Integrationskonzept von 2007
(Drucksache 16/0715 vom 3.7.2007) getroffen hat.
Das Integrationsgesetz setzt einen rechtlichen Rahmen für alle gesellschaftlichen Gruppen mit
und ohne Migrationshintergrund für Integration als gesamtgesellschaftliche Aufgabe, an der
Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft Verantwortung übernehmen und mitwirken sollen. Ziel
ist Benachteiligungen von Migrantinnen und Migranten auszugleichen oder ihnen
entgegenzuwirken, gleichberechtigte Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen und damit das gleichberechtigte Zusammenleben in der Stadt zu fördern.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), für landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), für den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin, den Rechnungshof von Berlin und den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht.

Das Gleiche gilt für Berliner Betriebe mit Landesbeteiligung.

(2) Soweit das Land Berlin Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des privaten
Rechts unmittelbar oder mittelbar hält oder erwirbt, hat es darauf hinzuwirken, dass die
Grundsätze dieses Gesetzes auch von den juristischen Personen des privaten Rechts beachtet werden.

(3) Im Falle einer Veräußerung von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 oder Teilen
derselben gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Errichtet das Land Berlin juristische Personen des privaten Rechts, so sollen die
Maßnahmen zur Förderung von Migrantinnen und Migranten entsprechend den Regelungen
dieses Gesetzes im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

(5) Werden durch ein Gesetz Einrichtungen des Landes Berlin in juristische Personen des
privaten Rechts umgewandelt, so sollen Maßnahmen zur Förderung von Migrantinnen und
Migranten entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes im Gesetz vorgesehen werden.2
2 Die AG hat sich in der Sitzung am 21.9.09 darauf verständigt die Ausführungen zum Geltungsbereich vom LGG § 1 zu übernehmen.

§ 3 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Gesetzes wird Migrationshintergrund wie folgt definiert:

1. Migrationshintergrund hat, wer

a. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG ist;

b. im Ausland geboren oder seit dem 1. Januar 1950 zugewandert ist

c. eingebürgert wurde

d. Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil in eine der Kategorien von a., b. oder c. fällt

Begründung

Diese Begriffsbestimmung entspricht dem Beschluss der Integrationsministerkonferenz der
Bundesländer vom 30. September 2008.

Demnach haben Personen einen Migrationshintergrund, die mindestens eines der genannten
Merkmale aufweisen:

- Ausländerin/Ausländer

- im Ausland geborene und zugewanderte Personen seit 1. Januar 1950

- Eingebürgerte

- Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil in eine der oben genannten Kategorien fällt.

4. Weitere Implementierungsvorschläge

In der AG wurden diverse Punkte diskutiert, die im Rahmen dieses Zwischenberichtes nicht alle
ausführlich dargestellt werden können. Im Folgenden werden die Punkte, die intensiver
diskutiert wurden und in Empfehlungen zur Implementierung in das Integrationsgesetz
mündeten, dargestellt.

4.1 Bezirke

Dieser Themenbereich wurde insbesondere im Hinblick auf die Einrichtung von bezirklichen
Integrationsbeauftragten und Integrationsausschüssen ausführlich diskutiert.

Ab 2011 wird es gemäß dem Achten Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
eine/n Integrationsbeauftragte/n in allen Bezirken geben (vgl. Anlage zu § 37 Abs. 1, Satz 1, VI Beauftragte). Diese Gesetzesänderung wird von der AG sehr begrüßt. Die AG hält es jedoch
für dringend geboten, dass es in allen Berliner Bezirken zukünftig Integrationsbeauftragte mit
festgeschriebenen Kompetenzen gibt.

Ein Formulierungsvorschlag für die bezirklichen Integrationsbeauftragten wurde bereits vor
einiger Zeit von der Landesarbeitsgemeinschaft der bezirklichen Beauftragten (LAG) erarbeitet
und im Ausschuss für Integration, Soziales und Arbeit des Rats der Bürgermeister diskutiert,
dieser wurde dort allerdings nicht verabschiedet.

4.1.1 Integrationsbeauftragte in den Bezirken

Die AG empfiehlt im Rahmen des Achten Gesetzes zur Änderung des
Bezirksverwaltungsgesetzes folgende Kompetenzfestlegungen für bezirkliche
Integrationsbeauftragte im Integrationsgesetz festzuschreiben:

(1) Der Verfassungsauftrag der Gleichstellung und der gleichberechtigten Teilhabe von
Menschen mit Migrationshintergrund ist bei der Wahrnehmung von Aufgaben und der Planung
von Vorhaben in der Verwaltung zu beachten und gehört zu den Aufgaben der Berliner
Bezirksverwaltungen. Dazu bestellen die Bezirksämter eine/einen hauptamtlich tätige/n
Bezirksbeauftragte/n für Migration und Integration. Die Dienstaufsicht über die/den
Bezirksbeauftragte/n für Migration und Integration übt die Bezirksbürgermeisterin oder der
Bezirksbürgermeister aus. Zur Erfüllung der Aufgaben ist die/der Beauftragte mit den
notwendigen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten.

(2) Das Bezirksamt informiert die/den Bezirksbeauftragten unverzüglich über Vorhaben,
Programme, Maßnahmen und Entscheidungen, die ihre Aufgaben berühren, und gibt ihr vor
einer Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Die/Der Bezirksbeauftragte regt Vorhaben und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen von Menschen mit Migrationshintergrund im Bezirk an. Sie oder er
arbeitet insbesondere mit gesellschaftlich relevanten Gruppen,  Migrantenselbstorganisationen, Behörden und Betrieben zusammen. Die/Der Beauftragte informiert die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs.

(4) Die/Der Bezirksbeauftragte für Migration und Integration gibt dem Bezirksamt

Empfehlungen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Migrationshintergrund.
Dazu kann sie/er das Bezirksamt innerhalb einer angemessenen Frist zur Stellungnahme
auffordern.

(5) In Angelegenheiten, die migrationspolitische Belange oder Fragen der Gleichstellung
berühren, kann die/der Bezirksbeauftragte für Migration und Integration über das Bezirksamt
Vorlagen zur Kenntnisnahme in die Bezirksverordnetenversammlung einbringen.

4.1.2 Integrationsausschüsse und Beiräte in den Bezirken

Im Hinblick auf die Partizipation von Migranten/innen auf der bezirklichen Ebene wurden
insbesondere 2 Varianten länger diskutiert: Die Einrichtung von Integrationsausschüssen und
damit verbunden die Abschaffung der bislang in den meisten Bezirken existierenden Beiräte für Integration und Migration, versus die Einrichtung von Integrationsausschüssen und die
Beibehaltung von Bezirksbeiräten.

Im Hinblick auf die letztgenannte Variante wurde ausführlich diskutiert, ob die Einrichtung von
Integrations- und Migrationsbeiräten, wie im Integrationskonzept vorgegeben, sinnvoll ist, wenn in den Bezirken Integrations- und Partizipationsausschüsse (IPA) implementiert werden
würden.

Vor dem Hintergrund dieser Diskussion empfiehlt die AG:
Die Einrichtung eines Integrations- und Partizipationsausschusses in jeder
Bezirksverordnetenversammlung (BVV) mit der größtmöglichen Anzahl von
Bürgerdeputierten. Es sollen alle rechtlichen Möglichkeiten genutzt bzw. wo nötig
geschaffen werden, damit Bürgerdeputierte nicht nur über die Fraktionen benannt werden, sondern Menschen mit Migrationshintergrund und Migrantenorganisationen
ebenfalls ein Vorschlagsrecht erhalten.

Das Prozedere für letztgenannte Gruppen zur Benennung von Bürgerdeputierten muss noch
erarbeitet werden.

Als Argumentationsgrundlage für diese gesetzliche Vorgabe, die eine höhere Anzahl von
Bürgerdeputierten für den Integrations- und Partizipationsausschuss im Vergleich zu anderen
Ausschüssen zur Folge hätte, kann herangezogen werden, dass diese Maßnahme als
Kompensation für die mangelnde Teilhabemöglichkeit von nicht wahlberechtigten Personen
anzusehen ist

Des Weiteren einigte sich die AG darauf keine Beiräte gesetzlich vorzuschreiben, sondern in
der Gesetzesbegründung die Empfehlung auszusprechen, dass gewachsene Strukturen nicht
aufgehoben werden sollen, also z.B. bereits entwickelte Beteiligungsprozedere durch die
Einführung von IPA’s nicht abgeschafft, sondern beibehalten und ggf. weiterentwickelt werden
sollten.

4.2 Landesbeauftragter für Integration und Migration

In Analogie zur Festschreibung von bezirklichen Beauftragten wurde die Frage erörtert, ob
demzufolge auch ein Landesbeauftragter für Integration und Migration gesetzlich
festgeschrieben werden müsste.

Als Orientierungsgrundlage für die Diskussion wurde das LGBG herangezogen:

Dort regelt § 5 „Berliner Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte für Menschen mit
Behinderung“ die Funktion, die Aufgaben, Befugnisse und die Berufung des Beauftragten.
Die AG empfiehlt die gesetzliche Festschreibung eines Landesbeauftragten.

Die AG empfiehlt weiterhin, den Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen bei der
Berufung des Landesbeauftragten zu beteiligen.

4.3 Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen

Die AG empfiehlt die gesetzliche Festschreibung eines Landesbeirats.

Die AG empfiehlt weiterhin, die Zusammensetzung des Beirats, die Einführung eines
moderneren Wahlverfahrens, Kopplung des Beirates an die Legislaturperiode des Senats, die
Bereitstellung angemessener Finanzmittel für die Arbeit des Beirates gesetzlich zu regeln. Die
Einzelheiten müssen noch erarbeitet werden.

Im Hinblick auf das Wahlverfahren bestand Einigkeit dahingehend, dass das bisherige
Prozedere, wonach die sogenannten Ausländervereine und Organisationen nach § 42 Berliner
Geschäftsordnung (GGO) Wahlvorschläge unterbreiten können und wahlberechtigt sind,
zeitgemäßer ausgestaltet werden muss. So hat z.B. die Stadt Hamburg ein Verfahren
entwickelt, wonach sich Migrantenorganisationen, die sich speziell für die Belange von
Menschen mit Migrationshintergrund einsetzen und Menschen mit Migrationshintergrund im
Vorstand der Organisation haben, sich auf die Liste der Wahlberechtigten Vereine setzen
lassen können. Dieses Verfahren erscheint zeitgemäßer als das Berliner Verfahren nach § 42
GGO.

4.4 Interkulturelle Öffnung als Querschnittsaufgabe

Die AG empfiehlt die gesetzliche Implementierung der interkulturellen Öffnung als
Querschnitts- und Pflichtaufgabe im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

4.5 Erhöhung des Anteils von Beschäftigten mit Migrationshintergrund

Im Geltungsbereich des Gesetzes ist ein Anteil von Beschäftigten mit Migrationshintergrund
anzustreben, der dem Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund an der Bevölkerung des
Landes Berlin entspricht.

4.6 Partizipation von Menschen mit Migrationshintergrund in Gremien und
Ausschüssen

Der Beschluss des Landesbeirats zur Einbeziehung von Menschen mit Migrationshintergrund
mit einem anzustrebenden Anteil von mindestens 20 % in allen Gremien und Ausschüssen der
Senatsverwaltungen, nachgeordneten Behörden und der Bezirke3 ist in die Gesetzesvorlage zu implementieren.

5. Weitere Prüfempfehlungen der AG

Im Rahmen der Konsultation anderer Berliner Gesetze hat sich die AG intensiv mit den
Regelungen des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne
Behinderung (LGBG) und insbesondere des Landesgleichstellungsgesetz (LGG) befasst. Da
viele Regelungen des LGG’s inhaltlich auch auf den Personenkreis Menschen mit
Migrationshintergrund zutreffen, empfiehlt die AG die Prüfung der Adaption von einigen LGG
Inhalten zur Übernahme in das Integrationsgesetz. Dazu gehören insbesondere folgende
Punkte:

- Förderplan für Menschen mit Migrationshintergrund in den Verwaltungen (analog zu § 4
LGG)

- Stellenausschreibungen, die die gezielte Ansprache von Menschen mit
Migrationshintergrund beinhalten (analog zu § 5 LGG)

- Vergabe von Ausbildungsplätzen für Menschen mit Migrationshintergrund entsprechend
ihres Bevölkerungsanteils (analog zu § 7 LGG)

- Förderung von Menschen mit Migrationshintergrund bei der Einstellung und bei
Beförderungen bis die Quote ihrem Bevölkerungsanteil entspricht (analog zu § 8 LGG)

- Weiterbildung: Berücksichtigung von integrationsspezifischen Themen und
Fördermaßnahmen für Menschen mit Migrationshintergrund(analog zu § 9 LGG)

- Öffentliche Auftragsvergabe an Unternehmen, die die Kriterien der interkulturelle Öffnung
erfüllen (analog zu 13 LGG)

Die AG sieht es als große Herausforderung an zur Umsetzung der gleichstellungspolitischen Ziele ein Verfahren zur Erfassung von Migrationshintergrund zu entwickeln, das den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht und die Zustimmung der Betroffenen findet.

Beschlussvorlage der AG Partizipation, beschlossen vom Landesbeirat am 17.6.09

6. Empfehlungen der AG für das weitere Verfahren

- Sondersitzung des Landesbeirates im Januar 2010 zur Diskussion und Bewertung des
Zwischenberichtes

- Einrichtung eine Nachfolgearbeitsgruppe zur Weiterentwicklung des Gesetzesentwurfes
auch unter Berücksichtigung der Beschlussvorlage der AG Partizipation zum
Integrationsgesetz

- Verabschiedung einer Zeitschiene

- Festlegung von Themen für öffentliche Anhörungen

7. Schlussbemerkung

Der Sprecher der Interims-AG Herr Safter Çınar und Herr Günter Piening bedanken sich ganz
herzlich bei den Mitgliedern der Interims-AG für die intensive und gute Zusammenarbeit und
der AG Partizipation für die intensive und wegbereitende Vorarbeit . Dem Engagement aller
Beteiligten ist es zu verdanken, dass innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums bereits
weitgehende Weichenstellungen vorgenommen und Vorschläge erarbeitet werden konnten.
Wie eingangs bereits erwähnt wird dem Landesbeirat auf seiner konstituierenden Sitzung am
3.12.2009 eine Beschlussempfehlung zum weiteren Vorgehen vorgelegt werden.

Anhang: Die Mitglieder der Interims-AG

1. Frau Gayane Apinyan Stellvertretende Landesbeiratsmitglied für die Region
Europa außerhalb der EU

2. Frau Elena Brandalise Landesbeiratsmitglied für die Region EU

3. Yonas Endrias Landesbeiratsmitglied für die Region Fernost, Afrika, Süd-, Mittel- und Nordamerika

4. Frau Tatjana Forner Landesbeiratsmitglied für die Region
Europa außerhalb der EU

5. Frau Nazire Karaman Landesbeiratsmitglied für die Region Türkei

6. Herr Hakan Tas Landesbeiratsmitglied ohne Regionale Quotierung

7. Herr Safter Cinar Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

8. Herr Hilmi Kaya Turan Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

9. Frau Gün Tank Vertreterin der Landesarbeitsgemeinschaft der Bezirke (LAG)

10. Frau Marjam Stibenz Vertreterin der Landesarbeitsgemeinschaft der Bezirke (LAG)

11. Frau Margret Pelkhofer-Stamm Vertreterin der LIGA der Wohlfahrtsverbände

12. Frau Dr. Deininger Senatsverwaltung für Gesundheit und Verbraucherschutz -I E 12-

13. Herr Mühlberg Senatsverwaltung für Stadtentwicklung -IV B-

14. Herr Dobberke Senatsverwaltung für Finanzen -ZS AbtL-

15. Herr Günter Piening Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales -Integrationsbeauftragter-

16. Herr Andreas Germershausen Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
-IntMig B-

17. Frau Edith Tomaske Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
-IntMig Z 3-

18. Frau Renate Neupert Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
-IntMig A-

19. Doris Nahawandi Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
-IntMig B1-